Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufstiegskursverordnung - Prüfung und Klausurarbeiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 106/1980Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Zeugnis
§ 6. (1) Über die bestandene Prüfung ist dem Prüfungswerber ein Zeugnis auszustellen, in dem der Prüfungstag und der Prüfungserfolg anzuführen ist. Das Zeugnis ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.Paragraph 6, (1) Über die bestandene Prüfung ist dem Prüfungswerber ein Zeugnis auszustellen, in dem der Prüfungstag und der Prüfungserfolg anzuführen ist. Das Zeugnis ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.
(2)Absatz 2,Hat der Prüfungswerber die Prüfung nicht bestanden, so ist ihm dies vom Vorsitzenden der Prüfungskommission mitzuteilen.
Dokumentnummer
NOR12099521
Alte Dokumentnummer
N61980163750