Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.07.1980 bis 31.12.1985 — BGBl. Nr. 121/1981
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 901.01.198631.12.2018 § → § BGBl. Nr. 205/1986 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 901.07.198031.12.1985 BGBl. Nr. 121/1981

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nebengebühren für Bedienstete der Österreichischen Bundesforste

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 121 aus 1981,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.07.1980BGBl. Nr. 121/1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.1985danach: BGBl. Nr. 205/1986

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956; 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Jagdleitungsaufwandspauschale

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Als Ersatz des mit der Jagdleitung in bundesforstlichen Jagdgebieten verbundenen Mehraufwandes gebührt dem Bediensteten, der mit der Jagdleitung betraut ist, ein Jagdleitungsaufwandspauschale. Unter Jagdleitung ist die Summe der Agenden zu verstehen, die auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften dem Jagdausübungsberechtigten obliegen, sowie die Summe sonstiger Aufgaben betrieblicher und wirtschaftlicher Natur, die sich im Zusammenhang mit der Jagdausübung ergeben.
  2. Absatz 2,Das monatliche Jagdleitungsaufwandspauschale ist für den im Gebiet einer Forstverwaltung tätigen anspruchsberechtigten Bediensteten nach Maßgabe der nach Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer 5, der Bundesforste-Dienstordnung bei der Ermittlung der Zuschläge zu den Verwendungszulagen zusätzlich zu berücksichtigenden Punkteanzahl zu bemessen. Maßgebend für die Bemessung ist die auf- oder abgerundete Summe der Zusatzpunkte; ab einem halben Punkt ist aufzurunden, ansonsten abzurunden.

    Das Jagdleitungsaufwandspauschale beträgt:

     a) bei  2 bis 6  Zusatzpunkten ................... 750,- S

     b) bei  7 bis 12 Zusatzpunkten ................. 1 250,- S

     c) bei 13 bis 18 Zusatzpunkten ................. 1 500,- S

     d) bei 19 bis 24 Zusatzpunkten ................. 1 750,- S

     e) bei mehr als 24 Zusatzpunkten ............... 2 000,- S

  1. Absatz 3,Das Jagdleitungsaufwandspauschale für einen im Gebiete einer mit einer Forstverwaltung gleichzuhaltenden Dienststelle tätigen anspruchsberechtigten Bediensteten ist sinngemäß nach Absatz 2, zu bemessen.
  2. Absatz 4,Die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 5,Das Jagdleitungsaufwandspauschale ist monatlich im nachhinein auszuzahlen.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10008420

Dokumentnummer

NOR12099585

Alte Dokumentnummer

N61981115370

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/7/P9/NOR12099585