Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 162/1981Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
63/06 Dienstrechtsverfahren
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Zuständigkeit, die dem Bundesministerium für Finanzen gemäß § 2 Abs. 6 zweiter Satz des Dienstrechtsverfahrensgesetzes hinsichtlich der Ruhestandsbeamten und der versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zusteht, wird dem Bundesrechenamt übertragen.Die Zuständigkeit, die dem Bundesministerium für Finanzen gemäß Paragraph 2, Absatz 6, zweiter Satz des Dienstrechtsverfahrensgesetzes hinsichtlich der Ruhestandsbeamten und der versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zusteht, wird dem Bundesrechenamt übertragen.
(2)Absatz 2,Die Zuständigkeit, die dem Bundesministerium für Verkehr gemäß § 2 Abs. 6 zweiter Satz des Dienstrechtsverfahrensgesetzes hinsichtlich der Ruhestandsbeamten und der versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zusteht, wird, wenn Dienstbehörde im Sinne des § 2 Abs. 6 erster Satz des Dienstrechtsverfahrensgesetzes eine Post- und Telegraphendirektion gewesen ist, dieser Behörde, außer diesem Fall jener Post- und Telegraphendirektion übertragen, in deren Bereich die Partei ihren Wohnsitz hat.Die Zuständigkeit, die dem Bundesministerium für Verkehr gemäß Paragraph 2, Absatz 6, zweiter Satz des Dienstrechtsverfahrensgesetzes hinsichtlich der Ruhestandsbeamten und der versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zusteht, wird, wenn Dienstbehörde im Sinne des Paragraph 2, Absatz 6, erster Satz des Dienstrechtsverfahrensgesetzes eine Post- und Telegraphendirektion gewesen ist, dieser Behörde, außer diesem Fall jener Post- und Telegraphendirektion übertragen, in deren Bereich die Partei ihren Wohnsitz hat.
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2025
Dokumentnummer
NOR12099588
alte Dokumentnummer
N61981115400