Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 306/1981Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
Zeitvorrückung
§ 32. (1) Durch die Zeitvorrückung erreicht der Beamte der Allgemeinen Verwaltung den Gehalt der nächsthöheren Dienstklasse, ohne zum Beamten dieser Dienstklasse ernannt zu werden.Paragraph 32, (1) Durch die Zeitvorrückung erreicht der Beamte der Allgemeinen Verwaltung den Gehalt der nächsthöheren Dienstklasse, ohne zum Beamten dieser Dienstklasse ernannt zu werden.
(2)Absatz 2,Im Wege der Zeitvorrückung erreicht der Beamte der Verwendungsgruppe C - die Dienstklasse IV,Im Wege der Zeitvorrückung erreicht der Beamte der Verwendungsgruppe C - die Dienstklasse römisch vier,
der Verwendungsgruppe B - die Dienstklassen IV und V, der Verwendungsgruppe B - die Dienstklassen römisch vier und römisch fünf,
der Verwendungsgruppe A - die Dienstklassen IV bis VI. der Verwendungsgruppe A - die Dienstklassen römisch vier bis römisch sechs.
(3)Absatz 3,Die Zeitvorrückung tritt nach zwei Jahren, die der Beamte in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbracht hat, ein. Die Bestimmungen der §§ 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.Die Zeitvorrückung tritt nach zwei Jahren, die der Beamte in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbracht hat, ein. Die Bestimmungen der Paragraphen 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.
(4)Absatz 4,Ist der Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe des Beamten vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als der bisherige Gehalt oder ist er diesem gleich, so gebührt dem Beamten der in der neuen Dienstklasse vorgesehene nächsthöhere Gehalt.
Schlagworte
Vorrückung, Hemmung
Dokumentnummer
NOR12099600
alte Dokumentnummer
N61981115540