Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festsetzung von Mehrleistungszulagen für Maschinschreibarbeiten (Schreib- und Ansageprämien) - BMJ
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 604/1973 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 385/1981Bundesgesetzblatt Nr. 604 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Normalleistung besteht in der Herstellung einer Schreibarbeit von drei Maschinschreibseiten innerhalb einer Stunde. Für die Ermittlung der Normalleistung und der sie übersteigenden Mehrleistung sind nur Schreibarbeiten zu zählen, die von Bediensteten tatsächlich durch Anschlag auf der Maschine erbracht wurden. Eine Seite hat 32 Zeilen mit je mindestens 55 Buchstaben oder Zwischenräumen zu enthalten.
(2)Absatz 2,Zeilen zu Beginn eines neuen Absatzes können um 5 Zwischenräume weniger enthalten. Endzeilen gelten als volle Zeilen. Die Geschäftszahl und die Aufschrift gelten zusammen als eine Zeile, ebenso beim Abschluß die Angabe des Gerichtes (der staatsanwaltschaftlichen Behörde), der Abteilung (des Referates) und des Tages. Durchschläge sind nicht besonders zu rechnen; Formblätter, die im Durchdruckverfahren gleichzeitig ausgefüllt werden können, gelten als ein Stück.
(3)Absatz 3,Die unter Verwendung einer Textbearbeitungsmaschine oder Textverarbeitungsmaschine hergestellten Schreibarbeiten zählen für die Ermittlung der Normalleistung und der sie übersteigenden Mehrleistung im Umfang der von Bediensteten tatsächlich durch Anschlag auf der Maschine erbrachten Schreibarbeiten. Die für das Korrigieren, Ergänzen und Ausdrucken gespeicherter Texte erforderlichen Arbeiten zählen aber für die Ermittlung der Normalleistung und der sie übersteigenden Mehrleistung in der Weise, daß bei der Herstellung des Erstdruckes der Reinschrift zusätzlich eine halbe Seite pro gespeicherter Seite zu rechnen ist. Mit dieser Pauschalierung sind auch alle anderen Arbeiten, die für die Bedienung einer Textbearbeitungsmaschine oder Textverarbeitungsmaschine und für die Herstellung von Ausdrucken erforderlich sind, abgegolten.
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Dokumentnummer
NOR12099614
alte Dokumentnummer
N61981115690