Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festsetzung von Mehrleistungszulagen für Maschinschreibarbeiten (Schreib- und Ansageprämien) - BMJ
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 604/1973 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 385/1981Bundesgesetzblatt Nr. 604 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Für jede Seite über der Normalleistung gebührt eine Schreibprämie, für jede Seite nach Ansage überdies eine Ansageprämie. Unter Ansage ist sowohl die unmittelbare mündliche Ansage als auch die mittelbare Ansage unter Verwendung eines Schallträgers zu verstehen.
(2)Absatz 2,Die Schreibprämie beträgt 0,037 vH und die Ansageprämie 0,0056 vH des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Für jede begonnene Zeile gebührt der aliquote Teil der Prämie. Die sich bei der Berechnung dieser Mehrleistungszulagen ergebenden Restbeträge von weniger als 5 Groschen sind zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Groschen und darüber auf 10 Groschen aufzurunden.Die Schreibprämie beträgt 0,037 vH und die Ansageprämie 0,0056 vH des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Für jede begonnene Zeile gebührt der aliquote Teil der Prämie. Die sich bei der Berechnung dieser Mehrleistungszulagen ergebenden Restbeträge von weniger als 5 Groschen sind zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Groschen und darüber auf 10 Groschen aufzurunden.
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Dokumentnummer
NOR12099615
Alte Dokumentnummer
N61981115700