Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nachtschwerarbeitsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 354/1981Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
ARTIKEL XVARTIKEL römisch fünfzehn
Vollziehung
(1)Absatz eins,Mit der Vollziehung der Art. III, VII, VIII und XIII sind betraut:Mit der Vollziehung der Artikel römisch drei,, römisch sieben, römisch acht und römisch dreizehn sind betraut:
hinsichtlich der Arbeitnehmer in Betrieben, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung,
hinsichtlich der Arbeitnehmer in Betrieben, die dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz unterliegen, der Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung,
hinsichtlich aller anderen Arbeitnehmer der Bundesminister für soziale Verwaltung.
(2)Absatz 2,Mit der Vollziehung des Art. XI Abs. 5 ist der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung des Artikel römisch elf, Absatz 5, ist der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
(3)Absatz 3,Mit der Vollziehung des Art. XIII Abs. 7 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung des Artikel römisch dreizehn, Absatz 7, ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
(4)Absatz 4,Mit der Vollziehung aller übrigen Bestimmungen ist der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2023
Dokumentnummer
NOR12099785
Alte Dokumentnummer
N6198123971L