Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ÖNORMEN über Bauvorschriften für Krane und Windwerke
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 505/1981Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
§ 2. (1) Für Krane und Windwerke werden nachstehend angeführte Bauvorschriften und für Krane nachstehende Betriebs- und Wartungsvorschriften für verbindlich erklärt:Paragraph 2, (1) Für Krane und Windwerke werden nachstehend angeführte Bauvorschriften und für Krane nachstehende Betriebs- und Wartungsvorschriften für verbindlich erklärt:
ÖNORM M 9600 Teil 1, Krane und Windwerke
Bauvorschriften
Ausgabetag 1. November 1977
ÖNORM M 9600 Teil 2, Krane und Windwerke
Bauvorschriften
Ergänzende Bestimmungen
Ausgabetag 1. März 1980
ÖNORM M 9601 Krane
Betriebs- und Wartungsvorschriften
Ausgabetag 1. Dezember 1980
(2)Absatz 2,Das Erscheinen dieser Normen wurde im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' vom 19. Oktober 1977, vom 26. Feber 1980 und vom 23. November 1980 verlautbart.
(3)Absatz 3,Die Verbindlicherklärung erstreckt sich nicht auf Normen, auf die in den im Abs. 1 angeführten Normen verwiesen wird.Die Verbindlicherklärung erstreckt sich nicht auf Normen, auf die in den im Absatz eins, angeführten Normen verwiesen wird.
Schlagworte
Betriebsvorschrift
Dokumentnummer
NOR12099830
Alte Dokumentnummer
N6198128258L