Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ÖNORMEN über Bauvorschriften für Krane und Windwerke
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 505/1981Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt hinsichtlich der Verbindlicherklärung der Bauvorschriften für Krane und Windwerke am 1. Jänner 1982 in Kraft; es ist zulässig, auch vor diesem Zeitpunkt diese Bauvorschriften anzuwenden, wenn alle in Betracht kommenden Bestimmungen der Teile 1 und 2 der im § 2 angeführten ÖNORM M 9600 eingehalten werden.Paragraph 3, (1) Diese Verordnung tritt hinsichtlich der Verbindlicherklärung der Bauvorschriften für Krane und Windwerke am 1. Jänner 1982 in Kraft; es ist zulässig, auch vor diesem Zeitpunkt diese Bauvorschriften anzuwenden, wenn alle in Betracht kommenden Bestimmungen der Teile 1 und 2 der im Paragraph 2, angeführten ÖNORM M 9600 eingehalten werden.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen der im § 2 angeführten ÖNORM M 9601, Krane, Betriebs- und Wartungsvorschriften, sind auch auf Krane anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet wurden.Die Bestimmungen der im Paragraph 2, angeführten ÖNORM M 9601, Krane, Betriebs- und Wartungsvorschriften, sind auch auf Krane anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet wurden.
Schlagworte
Betriebsvorschrift
Dokumentnummer
NOR12099831
Alte Dokumentnummer
N6198128259L