Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
01.04.1982 bis 30.06.2004 — BGBl. Nr. 116/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 7 heute01.07.2004 § → § BGBl. III Nr. 32/2004
Art. 701.04.198230.06.2004 BGBl. Nr. 116/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Philippinen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 116 aus 1982,

Typ

Vertrag – Philippinen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.04.1982BGBl. Nr. 116/1982

Außerkrafttretensdatum

30.06.2004danach: BGBl. III Nr. 32/2004

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 7

Wird ein Dienstnehmer, der im Gebiet eines Vertragsstaates von einem Unternehmen beschäftigt wird, von diesem Unternehmen zur Ausführung einer Arbeit für dessen Rechnung in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so sind bis zum Ende des 24. Kalendermonats nach dieser Entsendung die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates so weiter anzuwenden, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt. Wird seine Beschäftigung im Gebiet des anderen Vertragsstaates über diesen Zeitraum hinaus fortgesetzt, so finden die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates weiter Anwendung, sofern der Dienstgeber gemeinsam mit dem Dienstnehmer dies beantragt und die zuständige Behörde dieses Vertragsstaates unter Bedachtnahme auf die Art und die Umstände der Beschäftigung zustimmt. Vor der Entscheidung ist der zuständigen Behörde des zweiten Vertragsstaates Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2025

Gesetzesnummer

10008518

Dokumentnummer

NOR12099971

Alte Dokumentnummer

N6198245103L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/116/A7/NOR12099971