Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
01.04.1982 bis 30.06.2004 — BGBl. Nr. 116/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 11 heute01.07.2004 § → § BGBl. III Nr. 32/2004
Art. 1101.04.198230.06.2004 BGBl. Nr. 116/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Philippinen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 116 aus 1982,

Typ

Vertrag – Philippinen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.04.1982BGBl. Nr. 116/1982

Außerkrafttretensdatum

30.06.2004danach: BGBl. III Nr. 32/2004

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 11

Die zuständigen österreichischen Träger haben die Artikel 9 und 10 nach folgenden Regeln anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Für die Feststellung des leistungszuständigen Trägers sind ausschließlich österreichische Versicherungszeiten zu berücksichtigen.
  2. Ziffer 2
    Die Bestimmungen der Artikel 9 und 10 gelten nicht für die Anspruchsvoraussetzungen und für die Leistung des Bergmannstreuegeldes aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung.
  3. Ziffer 3
    Bei der Durchführung des Artikels 10 Absatz 1 gilt folgendes:
    1. Litera a
      Philippinische Versicherungszeiten sind ohne Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften über die Anrechenbarkeit zu berücksichtigen.
    2. Litera b
      Die Bemessungsgrundlage ist nur aus den österreichischen Versicherungszeiten zu bilden.
    3. Litera c
      Beiträge zur Höherversicherung, der knappschaftliche Leistungszuschlag, der Hilflosenzuschuß und die Ausgleichszulage haben außer Ansatz zu bleiben.
  4. Ziffer 4
    Bei der Durchführung des Artikels 10 Absatz 1 litera c gilt folgendes:
    Übersteigt die Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten das nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Bemessung des Steigerungsbetrages festgelegte Höchstausmaß, so ist die geschuldete Teilpension nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen der Dauer der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und dem erwähnten Höchstausmaß von Versicherungsmonaten besteht.
  5. Ziffer 5
    Für die Bemessung des Hilflosenzuschusses gilt Artikel 10 Absatz 1 literae b und c; Artikel 14 ist entsprechend anzuwenden.
  6. Ziffer 6
    Der nach Artikel 10 Absatz 1 litera c errechnete Betrag erhöht sich allenfalls um Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung, den knappschaftlichen Leistungszuschlag, den Hilflosenzuschuß und die Ausgleichszulage.
  7. Ziffer 7
    Hängt die Gewährung von Leistungen der knappschaftlichen Pensionsversicherung davon ab, daß wesentlich bergmännische Tätigkeiten im Sinne der österreichischen Rechtsvorschriften in bestimmten Betrieben zurückgelegt sind, so sind von den philippinischen Versicherungszeiten nur jene zu berücksichtigen, denen eine Beschäftigung in einem gleichartigen Betrieb mit einer gleichartigen Tätigkeit zugrunde liegt.
  8. Ziffer 8
    Sonderzahlungen gebühren im Ausmaß der österreichischen Teilleistung; Artikel 14 ist entsprechend anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2025

Gesetzesnummer

10008518

Dokumentnummer

NOR12099975

Alte Dokumentnummer

N6198245107L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/116/A11/NOR12099975