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§ 21 ARG

Fassungen
01.07.1984 bis 31.12.1999 — BGBl. Nr. 144/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 21 heute01.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 127/2017
§ 2101.01.200031.12.2017 § → § BGBl. I Nr. 88/1999
§ 2101.07.198431.12.1999 BGBl. Nr. 144/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsruhegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.07.1984BGBl. Nr. 144/1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999danach: BGBl. I Nr. 88/1999

Abkürzung

ARG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Sonderbestimmungen für bestimmte Arbeitnehmer in öffentlichen

Apotheken und Anstaltsapotheken

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Für angestellte Apothekenleiter und pharmazeutische Fachkräfte in öffentlichen Apotheken oder Anstaltsapotheken kann durch Kollektivvertrag die wöchentliche Ruhezeit und die Ruhezeit an Feiertagen abweichend von den Paragraphen 3, 4 und 7 geregelt werden.
  2. Absatz 2,
    1. Ziffer eins
      Die wöchentliche Ruhezeit darf in einzelnen Wochen 36 Stunden unterschreiten oder ganz unterbleiben, wenn in einem kollektivvertraglich festgelegten Zeitraum eine durchschnittliche Ruhezeit von 36 Stunden erreicht wird. Zur Berechnung dürfen nur mindestens 24stündige Ruhezeiten herangezogen werden.
    2. Ziffer 2
      Die Lage der Ersatzruhe kann abweichend von Paragraph 6, festgelegt werden.
    3. Ziffer 3
      In Ausnahmefällen kann zur Aufrechterhaltung der Arzneimittelversorgung eine finanzielle Abgeltung der Ersatzruhe vorgesehen werden.
  3. Absatz 3,In Betrieben von Gebietskörperschaften können dienstrechtliche Vorschriften, welche den wesentlichen Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwingend regeln, Regelungen im Sinne der Absatz eins und 2 treffen.

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2015

Gesetzesnummer

10008541

Dokumentnummer

NOR12100009

alte Dokumentnummer

N6198311088X