Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen für Beamte im Gefangenenaufsichtsdienst an Justizanstalten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 227/1973 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 9/1983Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
§ 4.Paragraph 4,
Die Aufwandsentschädigung nach § 3 beträgt für jede Stunde der Dienstleistung 12 S. Für Bruchteile einer Stunde gebührt der verhältnismäßige Teil des vollen Stundensatzes. Die Aufwandsentschädigung nach Paragraph 3, beträgt für jede Stunde der Dienstleistung 12 S. Für Bruchteile einer Stunde gebührt der verhältnismäßige Teil des vollen Stundensatzes.
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Dokumentnummer
NOR12100025
Alte Dokumentnummer
N61983116380