Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 98Paragraph 98
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Disziplinarkommissionen
§ 98. (1) Bei jeder obersten Dienstbehörde ist eine Disziplinarkommission einzurichten.Paragraph 98, (1) Bei jeder obersten Dienstbehörde ist eine Disziplinarkommission einzurichten.
(2)Absatz 2,Die Disziplinarkommission besteht aus dem Vorsitzenden, den erforderlichen Stellvertretern und weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende und die Stellvertreter müssen rechtskundig sein.
(3)Absatz 3,Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die Hälfte der weiteren Mitglieder der Disziplinarkommission sind vom Leiter der Zentralstelle mit Wirkung vom 1. Jänner auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die zweite Hälfte der weiteren Mitglieder ist von dem (den) zuständigen Zentralausschuß (Zentralausschüssen) zu bestellen.
(4)Absatz 4,Bestellt der Zentralausschuß innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch den Leiter der Zentralstelle keine oder zu wenige Mitglieder für die Disziplinarkommission, so hat der Leiter der Zentralstelle die erforderlichen Mitglieder selbst zu bestellen.
Anmerkung
Art. IV Abs. 3 der BDG-Novelle BGBl. Nr. 137/1983 (ab 1. 1. 1995
aufgehoben durch Art. XXIII Z 6, BGBl. Nr. 43/1995).
Schlagworte
Kommissionsvorsitzender, Funktionsdauer
Dokumentnummer
NOR12100048
alte Dokumentnummer
N61983116610