Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reisegebührenvorschrift 1955
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 133/1955 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 177/1983BGBl.Nr. 133 aus 1955, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 177/1983
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25bParagraph 25 b
Index
63/05 Reisegebührenvorschrift
Text
§ 25b.Paragraph 25 b,
(1)Absatz eins,Wenn die Besonderheit des Dienstauftrages oder die Verhältnisse des Landes, in das die Dienstreise führt oder das bei der Dienstreise durchfahren wird, es erfordern, hat das zuständige Bundesministerium Beamten, die Anspruch auf Ersatz des Fahrpreises der zweiten Wagenklasse der Eisenbahnen oder der niedrigeren Schiffsklasse haben (§ 7 Abs. 1 lit. b und § 8), den Anspruch auf Ersatz des Fahrpreises der höheren Wagen- oder Schiffsklasse zuzuerkennen. Die Benützung der höheren Wagen- oder Schiffsklasse ist in diesem Fall nachzuweisen.Wenn die Besonderheit des Dienstauftrages oder die Verhältnisse des Landes, in das die Dienstreise führt oder das bei der Dienstreise durchfahren wird, es erfordern, hat das zuständige Bundesministerium Beamten, die Anspruch auf Ersatz des Fahrpreises der zweiten Wagenklasse der Eisenbahnen oder der niedrigeren Schiffsklasse haben (Paragraph 7, Absatz eins, Litera b und Paragraph 8,), den Anspruch auf Ersatz des Fahrpreises der höheren Wagen- oder Schiffsklasse zuzuerkennen. Die Benützung der höheren Wagen- oder Schiffsklasse ist in diesem Fall nachzuweisen.
(2)Absatz 2,Bei Auslandsreisen nach § 25 Abs. 1 lit. a und b gebührt dem Beamten an Stelle der in § 5 Abs. 3 und in § 12 Abs. 4 vorgesehenen Vergütungen ungeachtet der Dauer der Dienstreise für den Weg vom und zum Bahnhof im Ausland sowie für die Beförderung des Reisegepäcks auf dieser Wegstrecke ein Bauschbetrag von je 75 S und für den Weg vom und zum Flugplatz im Ausland sowie für die Beförderung des Reisegepäcks auf dieser Wegstrecke ein Bauschbetrag von je 150 S.Bei Auslandsreisen nach Paragraph 25, Absatz eins, Litera a und b gebührt dem Beamten an Stelle der in Paragraph 5, Absatz 3 und in Paragraph 12, Absatz 4, vorgesehenen Vergütungen ungeachtet der Dauer der Dienstreise für den Weg vom und zum Bahnhof im Ausland sowie für die Beförderung des Reisegepäcks auf dieser Wegstrecke ein Bauschbetrag von je 75 S und für den Weg vom und zum Flugplatz im Ausland sowie für die Beförderung des Reisegepäcks auf dieser Wegstrecke ein Bauschbetrag von je 150 S.
(3)Absatz 3,Muß der Ehegatte eines Beamten aus dienstlichen Gründen an einer Dienstreise nach § 25 Abs. 1 lit. a oder b teilnehmen, so gebührt dem Beamten die Reisekostenvergütung auch für den mitreisenden Ehegatten.Muß der Ehegatte eines Beamten aus dienstlichen Gründen an einer Dienstreise nach Paragraph 25, Absatz eins, Litera a, oder b teilnehmen, so gebührt dem Beamten die Reisekostenvergütung auch für den mitreisenden Ehegatten.
Schlagworte
Gepäck, Erste Klasse, Zweite Klasse, Schiffsreise, Flugreise
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2010
Dokumentnummer
NOR12100071
alte Dokumentnummer
N61983116840