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§ 25b RGV

Fassungen
01.01.1983 bis 30.06.1988 — BGBl. Nr. 177/1983
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 25b heute01.01.2012 § → § BGBl. I Nr. 140/2011
§ 25b01.01.200231.12.2011 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
§ 25b01.09.199831.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 123/1998
§ 25b01.07.198831.08.1998 § → § BGBl. Nr. 288/1988
§ 25b01.01.198330.06.1988 BGBl. Nr. 177/1983

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reisegebührenvorschrift 1955

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 133 aus 1955, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 177/1983

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25 b

Inkrafttretensdatum

01.01.1983BGBl. Nr. 177/1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.1988danach: BGBl. Nr. 288/1988

Abkürzung

RGV

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Text

Paragraph 25 b,

  1. Absatz eins,Wenn die Besonderheit des Dienstauftrages oder die Verhältnisse des Landes, in das die Dienstreise führt oder das bei der Dienstreise durchfahren wird, es erfordern, hat das zuständige Bundesministerium Beamten, die Anspruch auf Ersatz des Fahrpreises der zweiten Wagenklasse der Eisenbahnen oder der niedrigeren Schiffsklasse haben (Paragraph 7, Absatz eins, Litera b und Paragraph 8,), den Anspruch auf Ersatz des Fahrpreises der höheren Wagen- oder Schiffsklasse zuzuerkennen. Die Benützung der höheren Wagen- oder Schiffsklasse ist in diesem Fall nachzuweisen.
  2. Absatz 2,Bei Auslandsreisen nach Paragraph 25, Absatz eins, Litera a und b gebührt dem Beamten an Stelle der in Paragraph 5, Absatz 3 und in Paragraph 12, Absatz 4, vorgesehenen Vergütungen ungeachtet der Dauer der Dienstreise für den Weg vom und zum Bahnhof im Ausland sowie für die Beförderung des Reisegepäcks auf dieser Wegstrecke ein Bauschbetrag von je 75 S und für den Weg vom und zum Flugplatz im Ausland sowie für die Beförderung des Reisegepäcks auf dieser Wegstrecke ein Bauschbetrag von je 150 S.
  3. Absatz 3,Muß der Ehegatte eines Beamten aus dienstlichen Gründen an einer Dienstreise nach Paragraph 25, Absatz eins, Litera a, oder b teilnehmen, so gebührt dem Beamten die Reisekostenvergütung auch für den mitreisenden Ehegatten.

Schlagworte

Gepäck, Erste Klasse, Zweite Klasse, Schiffsreise, Flugreise

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2010

Gesetzesnummer

10008156

Dokumentnummer

NOR12100071

alte Dokumentnummer

N61983116840