Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 656/1983Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20bParagraph 20 b
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
Fahrtkostenzuschuß
§ 20b. (1) Dem Beamten gebührt ein Fahrtkostenzuschuß, wennParagraph 20 b, (1) Dem Beamten gebührt ein Fahrtkostenzuschuß, wenn
die Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung mehr als zwei Kilometer beträgt,
er diese Wegstrecke an den Arbeitstagen regelmäßig zurücklegt und
die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen für das billigste öffentliche Beförderungsmittel, das für den Beamten zweckmäßigerweise in Betracht kommt, den Fahrtkostenanteil übersteigen, den der Beamte nach Abs. 3 selbst zu tragen hat.die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen für das billigste öffentliche Beförderungsmittel, das für den Beamten zweckmäßigerweise in Betracht kommt, den Fahrtkostenanteil übersteigen, den der Beamte nach Absatz 3, selbst zu tragen hat.
(2)Absatz 2,Soweit für Wegstrecken zwischen der nächstgelegenen Wohnung und der Dienststelle ein öffentliches Beförderungsmittel nicht in Betracht kommt und diese Wegstrecken in einer Richtung mehr als zwei Kilometer betragen, sind die monatlichen Fahrtauslagen hiefür nach den billigsten für Personenzüge zweiter Klasse in Betracht kommenden Fahrtkosten - gemessen an der kürzesten Wegstrecke - zu ermitteln.
(3)Absatz 3,Der Fahrtkostenanteil, den der Beamte selbst zu tragen hat (Eigenanteil), ist durch Verordnung der Bundesregierung mit dem Betrag festzusetzen, dessen Tragung allen Beamten billigerweise zumutbar ist.
(4)Absatz 4,Der Fahrtkostenzuschuß gebührt im Ausmaß von elf Zwölfteln des Betrages, um den die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen (Abs. 1 Z 3) den Eigenanteil übersteigen. Der Auszahlungsbetrag ist in der Weise auf volle Schillinge zu runden, daß Beträge unter 50 Groschen unberücksichtigt bleiben und Beträge von 50 und mehr Groschen auf den nächsten vollen Schillingbetrag ergänzt werden.Der Fahrtkostenzuschuß gebührt im Ausmaß von elf Zwölfteln des Betrages, um den die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen (Absatz eins, Ziffer 3,) den Eigenanteil übersteigen. Der Auszahlungsbetrag ist in der Weise auf volle Schillinge zu runden, daß Beträge unter 50 Groschen unberücksichtigt bleiben und Beträge von 50 und mehr Groschen auf den nächsten vollen Schillingbetrag ergänzt werden.
(5)Absatz 5,Kein Bestandteil der monatlichen Fahrtauslagen sind die Kosten für einen Ermäßigungsausweis eines öffentlichen Beförderungsmittels. Diese Kosten sind, sofern der Beamte Anspruch auf Auszahlung eines Fahrtkostenzuschusses hat, gemeinsam mit dem Betrag zu ersetzen, der für den auf die Geltendmachung dieser Kosten folgenden übernächsten Monat gebührt.
(6)Absatz 6,Der Beamte ist vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuß ausgeschlossen, solange er
Anspruch auf Leistungen nach den §§ 22 und 34 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, in der Fassung der Verordnung der Bundesregierung vom 27. September 1955, BGBl. Nr. 203, und der Bundesgesetze vom 21. April 1967, BGBl. Nr. 158, und vom 12. Mai 1971, BGBl. Nr. 192, hat, oderAnspruch auf Leistungen nach den Paragraphen 22 und 34 der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, in der Fassung der Verordnung der Bundesregierung vom 27. September 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 203, und der Bundesgesetze vom 21. April 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 158, und vom 12. Mai 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 192, hat, oder
aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, mehr als 20 km außerhalb seines Dienstortes wohnt.
(7)Absatz 7,Auf den Anspruch und das Ruhen des Fahrtkostenzuschusses ist § 15 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.Auf den Anspruch und das Ruhen des Fahrtkostenzuschusses ist Paragraph 15, Absatz 5, sinngemäß anzuwenden.
(8)Absatz 8,Der Beamte hat alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruches auf Fahrtkostenzuschuß oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen einer Woche schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, so gebührt der Fahrtkostenzuschuß oder seine Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tage an. In den übrigen Fällen wird die Neubemessung des Fahrtkostenzuschusses mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tage wirksam.
(9)Absatz 9,Der Fahrtkostenzuschuß gilt als Aufwandsentschädigung.
Dokumentnummer
NOR12100120
Alte Dokumentnummer
N61983117360