Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 656/1983Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45Paragraph 45
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
Verwendungszulage
§ 45. (1) Eine ruhegenußfähige Verwendungszulage gebührtParagraph 45, (1) Eine ruhegenußfähige Verwendungszulage gebührt
im Ausmaß von 6 673 S
dem Leiter einer Staatsanwaltschaft, die nicht unter Z 2 oder 3 angeführt ist unddem Leiter einer Staatsanwaltschaft, die nicht unter Ziffer 2, oder 3 angeführt ist und
dem Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft ab dem zweiten Jahr nach dem Anfall der Gehaltsstufe 13;
im Ausmaß von 8 342 S
dem Leiter der Staatsanwaltschaft am Sitz eines Oberlandesgerichts, soweit sie nicht unter Z 3 angeführt ist, dem Leiter der Staatsanwaltschaft Klagenfurt sowie dem Leiter der Staatsanwaltschaft Salzburg unddem Leiter der Staatsanwaltschaft am Sitz eines Oberlandesgerichts, soweit sie nicht unter Ziffer 3, angeführt ist, dem Leiter der Staatsanwaltschaft Klagenfurt sowie dem Leiter der Staatsanwaltschaft Salzburg und
dem Ersten Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft;
im Ausmaß von 10 009 S
dem Leiter der Staatsanwaltschaft Wien,
dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft und
dem Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur;
im Ausmaß von 11 678 S dem Ersten Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur;
im Ausmaß von 13 347 S dem Leiter der Generalprokuratur.
(2)Absatz 2,Durch die Verwendungszulage gelten alle Mehrleistungen des Staatsanwaltes in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Jeweils die Hälfte der Verwendungszulage gilt als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
Dokumentnummer
NOR12100133
alte Dokumentnummer
N61983117490