Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 656/1983Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1983,
Text
Dienstzulagen
§ 76. (1) Den Berufsoffizieren gebührt eine ruhegenußfähige
Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt
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in den I bei Führung eines Amtstitels, I Dienstzulage
Dienst- I der einem der nachstehend ange- I---------------
klas- I führten Amtstitel I
sen I vergleichbar ist I Schilling
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III I Fähnrich I 605
und I Leutnant I 755
IV I Oberleutnant I 906
I Hauptmann I 1.056
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ab der Dienstklasse V I 1.179
(2)Absatz 2,Bei Anwendung des Abs. 1 ist ein Militärkapellmeister mit einer in der Verwendungsgruppe H 2 tatsächlich zurückgelegten DienstzeitBei Anwendung des Absatz eins, ist ein Militärkapellmeister mit einer in der Verwendungsgruppe H 2 tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit
von weniger als drei Jahren einem Leutnant,
von mindestens drei, aber weniger als acht Jahren einem Oberleutnant,
von mindestens acht Jahren oder ab der Ernennung in die Dienstklasse IV einem Hauptmann von mindestens acht Jahren oder ab der Ernennung in die Dienstklasse römisch vier einem Hauptmann
gleichzuhalten.