Rechtstracker.at

§ 47 AAV

Fassungen
01.01.1984 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 218/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4701.01.199531.10.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 392/2002
§ 4701.01.198431.12.1994 BGBl. Nr. 218/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1983,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47

Inkrafttretensdatum

01.01.1984BGBl. Nr. 218/1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

AAV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Handwerkzeuge

Paragraph 47, (1) Handwerkzeuge müssen für die jeweiligen Arbeiten geeignet sein. Handwerkzeuge sind in ordnungsgemäßem und handhabungssicherem Zustand zu erhalten; Mängel an Handwerkzeugen sind zu beheben oder die Werkzeuge sind aus dem Gebrauch zu ziehen.

  1. Absatz 2,Griffe und Stiele von Handwerkzeugen müssen den menschlichen Körpermaßen und Körperformen entsprechend gestaltet sein; sie müssen mit dem übrigen Teil des Werkzeuges fest verbunden oder fest darin eingesetzt sein. Handmesser müssen, soweit dies der Arbeitszweck zuläßt, so gestaltet sein, daß die Hand nicht auf die Klinge abgleiten kann.
  2. Absatz 3,Griffe und Stiele von Handwerkzeugen für Arbeiten unter elektrischer Spannung müssen eine im Hinblick auf die durchzuführenden Arbeiten geeignete Form und Isolation aufweisen.
  3. Absatz 4,Handwerkzeuge, die Funken ziehen können, dürfen an Stellen, an denen hiedurch eine Explosion oder ein Brand ausgelöst werden könnte, nicht verwendet werden.
  4. Absatz 5,Handwerkzeuge müssen so abgelegt, vorübergehend verwahrt oder gelagert sein, daß Arbeitnehmer nicht gefährdet werden können.
  5. Absatz 6,Handwerkzeuge mit scharfen Schneiden oder Spitzen müssen, wenn sie nicht gebraucht werden, nach Möglichkeit mit einem Schneid- oder Spitzenschutz versehen sein; beim Transport müssen die Schneiden und Spitzen gesichert sein. Scharfe und spitze Handwerkzeuge dürfen von Arbeitnehmern in der Kleidung nur getragen werden, wenn Schutzmaßnahmen eine Gefährdung während des Tragens ausschließen.

Schlagworte

Schneidschutz

Gesetzesnummer

10008540

Dokumentnummer

NOR12100240

alte Dokumentnummer

N6198313369H