Rechtstracker.at

§ 54 AAV

Fassungen
01.01.1984 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 218/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5401.07.200502.12.2024 § → § BGBl. II Nr. 156/2005 · aufgehoben
§ 5401.01.199530.06.2005 § → § BGBl. Nr. 450/1994
§ 5401.01.198431.12.1994 BGBl. Nr. 218/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1983,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54

Inkrafttretensdatum

01.01.1984BGBl. Nr. 218/1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994danach: BGBl. Nr. 450/1994

Abkürzung

AAV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Arbeiten mit brandgefährlichen und explosionsgefährlichen

Arbeitsstoffen

Paragraph 54, (1) Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren bei der Gewinnung, Erzeugung, Verwendung und Lagerung von brandgefährlichen Arbeitsstoffen und explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen sind in einer solchen Weise und unter solchen Sicherheitsvorkehrungen vorzubereiten, zu gestalten und durchzuführen, daß eine Gefährdung der Arbeitnehmer durch Brände oder Explosionen möglichst vermieden wird.

  1. Absatz 2,Die Vorbereitung, Gestaltung und Durchführung von Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren hat derart zu erfolgen, daß die Entwicklung von Gasen, Dämpfen oder Staub leicht entzündlicher, entzündlicher oder schwer entzündlicher Arbeitsstoffe in einer für die Sicherheit der Arbeitnehmer gefährlichen Konzentration im Sinne des Paragraph 16, Absatz 3, in Räumen, Bereichen und im Inneren von Betriebseinrichtungen möglichst vermieden wird. Dementsprechend müssen Gase, Dämpfe oder Staub an der Entstehungs- oder Austrittsstelle entsprechend Paragraph 16, abgesaugt oder die jeweils erforderlichen anderen Schutzmaßnahmen, wie Vornahme der Arbeiten in geschlossenen Apparaten, künstliche oder natürliche Raumlüftung bei Vorhandensein nur geringer Mengen explosibler Gemische sowie Vermeiden von explosiblen Gemischen im Inneren von Behältern durch Konzentrationsbegrenzungen oder Inertisierung, getroffen sein; es müssen auch wirksame Zündquellen ausgeschaltet sein, sofern die Bildung explosibler Gemische nicht mit Sicherheit vermieden ist.
  2. Absatz 3,Die Behörde hat vorzuschreiben, innerhalb welcher Bereiche wirksame Zündquellen nicht vorhanden sein dürfen.
  3. Absatz 4,Die Behörde hat abweichend vom Absatz 2, auch die Aufstellung von kontinuierlich messenden Einrichtungen an geeigneten Stellen zuzulassen, wenn durch diese Einrichtungen die erforderlichen Schutzmaßnahmen, wie Einschalten von Absaugevorrichtungen oder Einleiten von Abschaltvorgängen, selbsttätig und so rechtzeitig ausgelöst werden, daß an keiner Stelle des Gefahrenbereiches eine Konzentration von 50 Prozent der unteren Explosionsgrenze erreicht wird; das Auslösen dieser Schutzmaßnahmen muß erforderlichenfalls im Gefahrenbereich oder an einer anderen geeigneten Stelle durch ein Signal angezeigt werden. Weiters hat die Behörde auch konstruktive Maßnahmen an Betriebseinrichtungen, die die Auswirkung einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß beschränken, wie explosionsdruckfeste Bauweise, Explosionsdruckentlastung oder Explosionsunterdrückung, zuzulassen.
  4. Absatz 5,Sofern bei Arbeiten mit leicht entzündlichen, entzündlichen oder schwer entzündlichen Arbeitsstoffen elektrostatische Aufladungen von Personen, Gegenständen oder der Arbeitsstoffe selbst verursacht werden können, müssen Schutzmaßnahmen oder Vorkehrungen nach Paragraph 48, Absatz 5, getroffen sein.
  5. Absatz 6,Für Arbeiten mit brandgefährlichen Arbeitsstoffen und explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen ist Paragraph 52, Absatz 4, sinngemäß anzuwenden.
  6. Absatz 7,Die Absatz eins bis 6 sind auch für Arbeitsplätze in Laboratorien aller Art, sofern sie mit den speziellen Aufgaben der Laboratorien in Einklang zu bringen sind, anzuwenden.
  7. Absatz 8,Staub-, Pulver- und Späneablagerungen von Magnesium und Metallen, die einen Masseanteil von mehr als 80 Prozent Magnesium enthalten, müssen möglichst vermieden sein. An Stellen, an denen Staub, Pulver oder Späne vorhanden sind, müssen Maßnahmen getroffen sein, welche eine Entzündung verhindern. Staub, Pulver und Späne müssen sich leicht und gefahrlos beseitigen lassen; sie dürfen nur in geschlossenen, besonders gekennzeichneten Behältern aus nicht brennbarem Material gelagert und befördert werden.
  8. Absatz 9,Beim Schmelzen und Gießen von Arbeitsstoffen nach Absatz 8, entstehende Gase und Dämpfe sind gefahrlos abzuleiten. An Schmelz- und Gießöfen müssen Auffangvorrichtungen vorhanden sein; es müssen auch Vorkehrungen getroffen sein, die gefährliche Reaktionen verhindern.

Schlagworte

Entstehungsstelle, Schmelzofen, Staubablagerung, Pulverablagerung

Gesetzesnummer

10008540

Dokumentnummer

NOR12100247

alte Dokumentnummer

N6198313376H