(10)Absatz 10,Beim Beseitigen von Störungen oder bei Einstell-, Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten sind, sofern Abs. 11 nicht anderes zuläßt, die Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmittel auszuschalten und deren Stillstand gegebenenfalls abzuwarten; ein vorzeitiges, unbeabsichtigtes, unbefugtes oder irrtümliches Einschalten der Einrichtungen und Mittel muß durch geeignete Maßnahmen verhindert sein. Schutzvorrichtungen oder Schutzmaßnahmen anderer Art, die für bestimmte Arbeiten, wie Einstell-, Nachstell-, Reinigungs- oder Instandhaltungsarbeiten, vorübergehend abgenommen oder unwirksam gemacht werden müssen, müssen nach Beendigung dieser Arbeiten, jedenfalls aber vor dem Ingangsetzen der Einrichtungen und Mittel wieder angebracht oder wirksam sein.Beim Beseitigen von Störungen oder bei Einstell-, Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten sind, sofern Absatz 11, nicht anderes zuläßt, die Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmittel auszuschalten und deren Stillstand gegebenenfalls abzuwarten; ein vorzeitiges, unbeabsichtigtes, unbefugtes oder irrtümliches Einschalten der Einrichtungen und Mittel muß durch geeignete Maßnahmen verhindert sein. Schutzvorrichtungen oder Schutzmaßnahmen anderer Art, die für bestimmte Arbeiten, wie Einstell-, Nachstell-, Reinigungs- oder Instandhaltungsarbeiten, vorübergehend abgenommen oder unwirksam gemacht werden müssen, müssen nach Beendigung dieser Arbeiten, jedenfalls aber vor dem Ingangsetzen der Einrichtungen und Mittel wieder angebracht oder wirksam sein.