Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 218/1983Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 63Paragraph 63
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
V. ABSCHNITTrömisch fünf. ABSCHNITT
Lagerungen
Belastung tragender Teile
§ 63. (1) Lagerungen sind so vorzunehmen, daß die zulässige Belastung des Bodens von Lagerräumen, unter denen sich andere Räume befinden, und von Galerien sowie von Zwischenböden nicht überschritten wird; die zulässige Belastung muß in zweckmäßiger Form deutlich erkennbar und dauerhaft angeschrieben sein. Paragraph 63, (1) Lagerungen sind so vorzunehmen, daß die zulässige Belastung des Bodens von Lagerräumen, unter denen sich andere Räume befinden, und von Galerien sowie von Zwischenböden nicht überschritten wird; die zulässige Belastung muß in zweckmäßiger Form deutlich erkennbar und dauerhaft angeschrieben sein.
(2)Absatz 2,Bei der Lagerung von Gegenständen oder Materialien auf oder in Betriebseinrichtungen, wie Paletten, Regalen, Schränken, Behältern oder Silos, ist insbesondere darauf zu achten, daß die zulässige Belastung tragender Teile nicht überschritten wird; auf die Eigenschaften des Lagergutes ist Bedacht zu nehmen. Über die Tragfähigkeit und Standfestigkeit der zur Lagerung verwendeten Betriebseinrichtungen sind Nachweise zu erbringen, sofern die Tragfähigkeit und Standfestigkeit nicht zweifelsfrei gegeben ist.
(3)Absatz 3,An Regalen und Schränken muß die zulässige Belastung tragender Teile (Fachlast) bei Annahme gleichmäßiger Lastverteilung und der Möglichkeit einer Überlastung entsprechend Abs. 1 angeschrieben sein; dies gilt sinngemäß für Behälter und Silos. Bei der Lagerung von Flüssigkeiten in ortsfesten Behältern muß die zulässige Füllhöhe deutlich erkennbar und dauerhaft angegeben sein.An Regalen und Schränken muß die zulässige Belastung tragender Teile (Fachlast) bei Annahme gleichmäßiger Lastverteilung und der Möglichkeit einer Überlastung entsprechend Absatz eins, angeschrieben sein; dies gilt sinngemäß für Behälter und Silos. Bei der Lagerung von Flüssigkeiten in ortsfesten Behältern muß die zulässige Füllhöhe deutlich erkennbar und dauerhaft angegeben sein.
Dokumentnummer
NOR12100256
alte Dokumentnummer
N6198313385H