Rechtstracker.at

§ 77 AAV

Fassungen
01.01.1984 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 218/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7701.01.199531.12.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998
§ 7701.01.198431.12.1994 BGBl. Nr. 218/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1983,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 77

Inkrafttretensdatum

01.01.1984BGBl. Nr. 218/1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

AAV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Brandalarmeinrichtungen, Brandalarmplan, Brandschutzordnung

Paragraph 77, (1) Für Räume zum Aufenthalt einer größeren Zahl von Personen, in ausgedehnten Betrieben sowie in Betrieben, in denen die Arbeitnehmer durch einen Brand erfahrungsgemäß besonders gefährdet werden können, hat die Behörde geeignete Brandalarmeinrichtungen, wie durch Wärme-, Flammen- oder Rauchmelder ausgelöste Alarmsirenen, vorzuschreiben, durch die alle Arbeitnehmer vom Ausbruch eines Brandes sofort und eindeutig in Kenntnis gesetzt werden können. Überdies hat die Behörde auch die Aufstellung eines Brandalarmplanes vorzuschreiben, in dem insbesondere zu regeln ist, wie und mit welchen Einrichtungen die Arbeitnehmer vom Ausbruch eines Brandes oder über andere Gefahrenzustände in Kenntnis gesetzt werden und wie sie sich in diesen Fällen zu verhalten haben. Die Arbeitnehmer müssen über die Art des Brandalarmsignals und über das Verhalten im Falle eines Brandes unterwiesen sein; entsprechende Anschläge müssen an gut sichtbarer Stelle deutlich und dauerhaft angebracht sein. Mindestens einmal jährlich ist eine Alarmübung während der Arbeitszeit abzuhalten; hierüber sind Aufzeichnungen unter Angabe von Datum und Uhrzeit zu führen.

  1. Absatz 2,Soweit Brandalarmeinrichtungen außer Betrieb gesetzt werden müssen, wie bei Reparaturarbeiten, muß Vorsorge getroffen sein, daß die Arbeitnehmer vom Ausbruch eines Brandes unverzüglich verständigt werden können. Nach Beendigung solcher Arbeiten müssen Brandalarmeinrichtungen unverzüglich wieder in Betrieb gesetzt werden.
  2. Absatz 3,Im Brandfall ist die Feuerwehr unverzüglich zu verständigen; die Rufnummer der Feuerwehr muß bei den Fernsprechgeräten mit Anschluß an das öffentliche Fernsprechnetz angeschrieben sein.
  3. Absatz 4,Die Behörde hat Betrieben nach Absatz eins, die Aufstellung einer Brandschutzordnung vorzuschreiben. In dieser Brandschutzordnung ist insbesondere zu regeln, welche Vorkehrungen in technischer und organisatorischer Hinsicht zur Verhütung und Bekämpfung eines Brandes getroffen sind.

Schlagworte

Wärmemelder, Flammenmelder

Gesetzesnummer

10008540

Dokumentnummer

NOR12100270

alte Dokumentnummer

N6198313399H