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§ 78 AAV

Fassungen
01.01.1984 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 218/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7801.01.199531.12.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998
§ 7801.01.198431.12.1994 BGBl. Nr. 218/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1983,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 78

Inkrafttretensdatum

01.01.1984BGBl. Nr. 218/1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

AAV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Einsatzübungen

Paragraph 78, (1) Mit der Handhabung der Feuerlöschgeräte muß eine für wirksame Brandschutzmaßnahmen ausreichende Zahl von Arbeitnehmern vertraut sein; diese müssen auch hinsichtlich einer zweckmäßigen Anwendung der Löschverfahren unterwiesen sein. Einsatzübungen mit Feuerlöschgeräten sind mit diesen Arbeitnehmern entsprechend der Betriebsgröße und den Brandgefahren im Betrieb in regelmäßigen Zeitabständen, bei besonderen Brandgefahren mindestens einmal jährlich abzuhalten. Bei den Einsatzübungen sind erforderlichenfalls auch die in Betracht kommenden Regelungen der Brandschutzordnung zu berücksichtigen.

  1. Absatz 2,Über die Einsatzübungen sind Vormerke zu führen, in denen insbesondere das Datum des Übungstages und die Namen der an der Übung beteiligten Arbeitnehmer sowie der Umfang der Übung festzuhalten ist.

Gesetzesnummer

10008540

Dokumentnummer

NOR12100271

alte Dokumentnummer

N6198313400H