Rechtstracker.at

§ 79 AAV

Fassungen
01.01.1984 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 218/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7901.01.199531.12.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998
§ 7901.01.198431.12.1994 BGBl. Nr. 218/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1983,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 79

Inkrafttretensdatum

01.01.1984BGBl. Nr. 218/1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

AAV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Brandschutzgruppe

Paragraph 79, (1) Die Behörde hat zum Schutz der im Betrieb Beschäftigten die Aufstellung einer besonders ausgebildeten Brandschutzgruppe vorzuschreiben, wenn es die Lage oder die Art und Größe des Betriebes erfordert und auf Grund der im Betrieb verwendeten brandgefährlichen Arbeitsstoffe und explosionsgefährlichen Arbeitsstoffe, insbesondere der leicht brennbaren, leicht entzündlichen oder selbstentzündlichen Abfälle, Rückstände, Putzmaterialien u. dgl., sowie der dort angewendeten Arbeitsverfahren die Entstehung von Bränden besonders begünstigt wird oder durch den Umfang der Betriebsanlage die rasche Ausbreitung eines Brandes möglich bzw. die Bekämpfung eines ausgebrochenen Brandes erschwert ist. Für jedes Mitglied der Brandschutzgruppe muß auch ein Ersatzmitglied bestellt sein. Als Mitglieder und Ersatzmitglieder dürfen nur Personen bestellt werden, die nicht auf außerhalb des Betriebsstandortes gelegenen Arbeitsstellen beschäftigt sind. Während der Betriebszeit muß eine ausreichende Zahl von Angehörigen der Brandschutzgruppe anwesend sein.

  1. Absatz 2,Mitglieder und Ersatzmitglieder der Brandschutzgruppe müssen besonders ausgebildet sein; sie müssen insbesondere mit den örtlichen und betrieblichen Verhältnissen auf Grund eines Brandschutzplanes vertraut gemacht sowie im erforderlichen Umfang in der zweckmäßigen Anwendung der Feuerlöschgeräte, der Löschverfahren und der sonstigen für den Einsatz erforderlichen Geräte und Schutzausrüstungen unterwiesen sein.
  2. Absatz 3,Die Brandschutzgruppe muß mindestens einmal vierteljährlich eine Einsatzübung durchführen. Für solche Übungen ist Paragraph 78, sinngemäß anzuwenden. Einsätze dieser Gruppe gelten als Einsatzübung.

Gesetzesnummer

10008540

Dokumentnummer

NOR12100272

alte Dokumentnummer

N6198313401H