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§ 87 AAV

Fassungen
01.01.1984 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 218/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8701.01.199925.01.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 22/2006
§ 8701.01.199531.12.1998 § → § BGBl. Nr. 450/1994
§ 8701.01.198431.12.1994 BGBl. Nr. 218/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1983,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 87

Inkrafttretensdatum

01.01.1984BGBl. Nr. 218/1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994danach: BGBl. Nr. 450/1994

Abkürzung

AAV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Räume zum Aufenthalt während der Arbeitspausen

Paragraph 87, (1) Für den Aufenthalt während der Arbeitspausen müssen den Arbeitnehmern zumindest entsprechende freie Plätze mit einer ausreichenden Zahl von Sitzgelegenheiten und Tischen für das Einnehmen der Mahlzeiten sowie Einrichtungen für das Wärmen mitgebrachter Speisen zur Verfügung stehen. In Betrieben, in denen regelmäßig mehr als zwölf Arbeitnehmer tätig sind, müssen für den Aufenthalt während der Arbeitspausen geeignete und entsprechend eingerichtete Räume zur Verfügung stehen, die leicht erreichbar sein müssen. Arbeitnehmern, die bei längerdauernden Arbeiten im Freien sowie in Räumen beschäftigt werden, die mit Rücksicht auf die Betriebsweise nicht beheizt werden können, sind, unabhängig von der Zahl der Arbeitnehmer, bei Nässe oder Kälte Räume zum Aufenthalt während der Arbeitspausen zur Verfügung zu stellen; den Arbeitnehmern ist in entsprechenden Zeitabständen Gelegenheit zum Aufenthalt in diesen Räumen zu geben. Räume für das Einnehmen der Mahlzeiten sind, unabhängig von der Zahl der Arbeitnehmer, insbesondere auch bei Arbeiten mit giftigen, ätzenden, ekelerregenden oder infektiösen Arbeitsstoffen sowie bei Lärmeinwirkungen, die die Gesundheit der Arbeitnehmer gefährden, oder bei Arbeiten unter starken Erschütterungen zur Verfügung zu stellen. Räume zum Aufenthalt während der Arbeitspausen müssen so gelegen sein, daß Arbeitnehmer durch Erschütterungen und Lärmeinwirkungen von mehr als 50 dB nicht beeinträchtigt werden; dieser Dezibelwert ist ein A-bewerteter Schalldruckpegelwert, gemessen mit einer Zeitkonstante von 127 Millisekunden.

  1. Absatz 2,Räume nach Absatz eins, müssen so bemessen sein, daß auf jede darin befindliche Person ein Luftraum von mindestens 3,50 m3 und eine Bodenfläche von mindestens 1 m2 entfällt. Die lichte Höhe dieser Räume muß mindestens 2,50 m betragen.
  2. Absatz 3,Räume nach Absatz eins, müssen ausreichend lüft-, heiz- und beleuchtbar eingerichtet und im Bedarfsfall beheizt sein. Durch Heizeinrichtungen muß eine Temperatur von mindestens 21 Grad C erreicht werden. Für Arbeitnehmer, die ihre Tätigkeit in Räumen ohne natürliche Belichtung verrichten, müssen Räume nach Absatz eins, ausreichend natürlich belichtet sein.
  3. Absatz 4,Vor dem Betreten von Räumen nach Absatz eins, ist Schutzkleidung, die durch giftige, ätzende, ekelerregende oder infektiöse Arbeitsstoffe verunreinigt ist, an hiefür bestimmten Stellen abzulegen.
  4. Absatz 5,Nasse Arbeits- und Schutzkleidung darf in Räumen nach Absatz eins, nicht getrocknet werden.
  5. Absatz 6,In Räumen, die den Arbeitnehmern für den Aufenthalt während der Arbeitspausen zur Verfügung stehen, ist durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, daß Nichtraucher vor der Einwirkung von Tabakrauch geschützt sind. Solche Maßnahmen sind insbesondere eine verstärkte Be- und Entlüftung dieser Räume oder getrennte Räume für Raucher und Nichtraucher.

Schlagworte

Arbeitskleidung, Belüftung

Gesetzesnummer

10008540

Dokumentnummer

NOR12100280

alte Dokumentnummer

N6198313409H