Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landarbeitsgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 287/1984Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 4Artikel eins, Paragraph 4
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
§ 4. (1) Die Abschnitte 2, 6, 7, 10 und 11 sowie die §§ 40 bis 51 des Abschnittes 3 und die §§ 67 bis 76 des Abschnittes 4 sind auf die Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft nicht anzuwenden.Paragraph 4, (1) Die Abschnitte 2, 6, 7, 10 und 11 sowie die Paragraphen 40 bis 51 des Abschnittes 3 und die Paragraphen 67 bis 76 des Abschnittes 4 sind auf die Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft nicht anzuwenden.
(2)Absatz 2,Für Dienstnehmer, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder in Betrieben eines öffentlichen Fonds beschäftigt sind, gelten die Landarbeitsordnungen nur insoweit, als für diese Dienstnehmer keine besonderen Vorschriften für Rechtsgebiete bestehen, die in den einzelnen Abschnitten dieses Bundesgesetzes geregelt sind. Dieses Bundesgesetz gilt hingegen nicht für Bedienstete, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes beschäftigt sind.
(BGBl. Nr. 392/1976, Art. I Z 2) Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1976,, Artikel römisch eins, Ziffer 2,)
Dokumentnummer
NOR12100507
Alte Dokumentnummer
N6198410732Y