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Art. 1 § 21 LAG

4 Rechtssätze zu LAG
Fassungen
05.08.1992 bis 30.12.2004 — BGBl. Nr. 472/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 2116.01.201931.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 16/2019 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019
Art. 1 § 2114.11.201715.01.2019 § → § BGBl. I Nr. 153/2017
Art. 1 § 2131.12.200413.11.2017 § → § BGBl. I Nr. 160/2004
Art. 1 § 2105.08.199230.12.2004 BGBl. Nr. 472/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

05.08.1992BGBl. Nr. 472/1992

Außerkrafttretensdatum

30.12.2004danach: BGBl. I Nr. 160/2004

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Anspruch auf Entgeltfortzahlung

  § 21. (1) Wird ein Dienstnehmer durch Krankheit (Unglücksfall) an

der Dienstleistung verhindert, ohne daß er die Verhinderung

vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so

behält er nach einer

             Dauer des                 seinen Anspruch auf

       Dienstverhältnisses von         das Entgelt durch

               2 Wochen                    4 Wochen

               5 Jahren                    6 Wochen

              15 Jahren                    8 Wochen

              25 Jahren                   10 Wochen.

  1. Absatz 2,Kur- und Erholungsaufenthalte, Aufenthalte in Heil- und Pflegeanstalten, Rehabilitationszentren und Rekonvaleszentenheimen, die aus Gründen der Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit bewilligt oder angeordnet wurden, sind unbeschadet allfälliger Zuzahlungen durch den Versicherten (Beschädigten) der Dienstverhinderung gemäß Absatz eins, gleichzuhalten. Die Ausführungsgesetzgebung hat die Behörden, Ämter, Träger der Sozialversicherung oder sonstigen öffentlichen Stellen zu bezeichnen, deren bewilligte oder angeordnete Aufenthalte als Dienstverhinderung im Sinne des Absatz eins, gelten.
  2. Absatz 3,Für die Bemessung der Dauer des Anspruches gemäß Absatz eins, sind Dienstzeiten bei demselben Dienstgeber, die keine längeren Unterbrechungen als jeweils 60 Tage aufweisen, zusammenzurechnen. Diese Zusammenrechnung unterbleibt jedoch, wenn die Unterbrechung durch eine Kündigung des Dienstverhältnisses seitens des Dienstnehmers oder einen Austritt ohne wichtigen Grund oder eine vom Dienstnehmer verschuldete Entlassung eingetreten ist.
  3. Absatz 4,Wenn innerhalb eines halben Jahres nach Wiederaufnahme der Arbeit neuerlich eine Dienstverhinderung wegen Krankheit (Unglücksfall) eintritt, so ist zunächst ein allfälliger Restanspruch nach Absatz eins, zu verbrauchen. Soweit die Gesamtdauer der Dienstverhinderungen die Anspruchsdauer nach Absatz eins, übersteigt, gebühren noch 40 vH des Entgelts für die halben Zeiträume nach Absatz eins,
  4. Absatz 5,Wird ein Dienstnehmer durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit im Sinne der Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung an der Leistung seiner Dienste verhindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er seinen Anspruch auf das Entgelt ohne Rücksicht auf andere Zeiten einer Dienstverhinderung bis zur Dauer von acht Wochen. Der Anspruch auf das Entgelt erhöht sich auf die Dauer von zehn Wochen, wenn das Dienstverhältnis 15 Jahre ununterbrochen gedauert hat. Bei wiederholten Dienstverhinderungen, die im unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit stehen, besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts innerhalb eines Dienstjahres nur insoweit, als die Dauer des Anspruches nach dem ersten oder zweiten Satz noch nicht erschöpft ist. Ist ein Dienstnehmer gleichzeitig bei mehreren Dienstgebern beschäftigt, so entsteht ein Anspruch nach diesem Absatz nur gegenüber jenem Dienstgeber, bei dem die Dienstverhinderung im Sinne dieses Absatzes eingetreten ist; gegenüber den anderen Dienstgebern entstehen Ansprüche nach Absatz eins,
  5. Absatz 6,In Absatz 2, genannte Aufenthalte, die wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit bewilligt oder angeordnet werden, sind einer Dienstverhinderung gemäß Absatz 5, gleichzuhalten.
  6. Absatz 7,Die Leistungen für die in Absatz 2, genannten Aufenthalte gelten auch dann als auf Rechnung einer nach Absatz 2, von der Ausführungsgesetzgebung zu bestimmenden Stelle erbracht, wenn hiezu ein Kostenzuschuß mindestens in der halben Höhe der gemäß Paragraph 45, Absatz eins, ASVG geltenden Höchstbeitragsgrundlage für jeden Tag des Aufenthaltes gewährt wird.

Schlagworte

Kuraufenthalt, Heilanstalt

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR12100524

Alte Dokumentnummer

N6198410749Y