Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landarbeitsgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 287/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 651/1989Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 26cArtikel eins, Paragraph 26 c
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
§ 26c. (1) Der männliche Dienstnehmer hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubes seinem Dienstgeber bei sonstigem Verlust des AnspruchesParagraph 26 c, (1) Der männliche Dienstnehmer hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubes seinem Dienstgeber bei sonstigem Verlust des Anspruches
spätestens vier Wochen nach der Geburt,
bei Annahme an Kindes Statt oder Übernahme in unentgeltliche Pflege (§ 26b Abs. 3) unverzüglichbei Annahme an Kindes Statt oder Übernahme in unentgeltliche Pflege (Paragraph 26 b, Absatz 3,) unverzüglich
bekanntzugeben. Mit der Bekanntgabe sind die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.
(2)Absatz 2,Der Dienstgeber ist verpflichtet, dem Dienstnehmer auf dessen Verlangen eine Bestätigung über Beginn und Dauer des Karenzurlaubes auszustellen.
(3)Absatz 3,Der männliche Dienstnehmer hat seinem Dienstgeber den Wegfall des gemeinsamen Haushaltes mit dem Kind und der überwiegenden Betreuung des Kindes unverzüglich bekanntzugeben und über Verlangen des Dienstgebers seinen Dienst wieder anzutreten.
Anmerkung
ÜR: Art. XXIV, BGBl. Nr. 408/1990
Dokumentnummer
NOR12100532
Alte Dokumentnummer
N6198410757Y