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Art. 1 § 26g LAG

4 Rechtssätze zu LAG
Fassungen
01.07.1990 bis 29.07.1993 — BGBl. Nr. 408/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 26g21.05.201031.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 29/2010 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019
Art. 1 § 26g08.08.200120.05.2010 § → § BGBl. I Nr. 103/2001
Art. 1 § 26g08.07.200007.08.2001 § → § BGBl. I Nr. 40/2000
Art. 1 § 26g30.07.199307.07.2000 § → § BGBl. Nr. 500/1993
Art. 1 § 26g01.07.199029.07.1993 BGBl. Nr. 408/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 26 g

Inkrafttretensdatum

01.07.1990BGBl. Nr. 408/1990

Außerkrafttretensdatum

29.07.1993danach: BGBl. Nr. 500/1993

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Teilzeitbeschäftigung

Paragraph 26 g, (1) Die Teilzeitbeschäftigung, ihr Beginn, ihre Dauer, ihr Ausmaß und ihre Lage sind zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer zu vereinbaren. In Betrieben, in denen ein für den Dienstnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Dienstnehmers den Verhandlungen beizuziehen.

  1. Absatz 2,Der männliche Dienstnehmer kann im zweiten Lebensjahr des Kindes eine Verkürzung der Arbeitszeit unter den Voraussetzungen der Absatz eins,,5 und 6 in Anspruch nehmen, wenn im zweiten Lebensjahr des Kindes kein Karenzurlaub in Anspruch genommen wird und
    1. Ziffer eins
      von einem Elternteil bis zum Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes ein Karenzurlaub in Anspruch genommen wurde oder
    2. Ziffer 2
      die Mutter wegen selbständiger Erwerbstätigkeit im ersten Lebensjahr des Kindes keinen Anspruch auf Karenzurlaub hat, jedoch infolge Erwerbstätigkeit im zweiten Lebensjahr des Kindes an seiner Betreuung verhindert ist.
  2. Absatz 3,Haben die Eltern während des zweiten Lebensjahres des Kindes eine Teilzeitbeschäftigung nicht gleichzeitig in Anspruch genommen, so kann der Vater eine Teilzeitbeschäftigung auch für das dritte Lebensjahr des Kindes in Anspruch nehmen.
  3. Absatz 4,Bei Annahme an Kindes Statt oder Übernahme in unentgeltliche Pflege können für die Inanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung die Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 entfallen.
  4. Absatz 5,Der Dienstnehmer hat die Inanspruchnahme, Dauer, Lage und das Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung seinem Dienstgeber bekanntzugeben.
  5. Absatz 6,Kommt keine Einigung zustande, so kann der Dienstnehmer den Dienstgeber auf Einwilligung einer Teilzeitbeschäftigung einschließlich Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß klagen.
  6. Absatz 7,Der Dienstgeber ist verpflichtet, seinem Dienstnehmer auf dessen Verlangen eine Bestätigung über Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung oder die Nichtinanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung auszustellen. Diese Bestätigung ist vom Dienstnehmer mitzuunterfertigen.
  7. Absatz 8,Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt mit der Bekanntgabe der Verkürzung der Arbeitszeit (Absatz 5,), jedoch nicht vor der Geburt des Kindes, und endet vier Wochen nach Beendigung der Teilzeitbeschäftigung. Die Bestimmungen über den Kündigungs- und Entlassungsschutz gelten auch während eines Rechtsstreites gemäß Absatz 6,, wenn der Dienstnehmer die Klage bei Gericht binnen vier Monaten nach der Geburt des Kindes eingebracht hat.
  8. Absatz 9,Paragraphen 26 e, Absatz 2 bis 4 und 26 f sind anzuwenden.

Anmerkung

ÜR: Art. XXIV, BGBl. Nr. 408/1990

Schlagworte

Kündigungsschutz

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR12100536

Alte Dokumentnummer

N6198410761Y