Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landarbeitsgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 287/1984Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 94Artikel eins, Paragraph 94
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Sicherheitsvorschriften gegen Arbeitsunfälle
§ 94. (1) Maschinen und Geräte, die auf Grund der geltenden Rechtsvorschriften auf dem Gebiete des Maschinenschutzes nur mit bestimmten Schutzvorrichtungen oder anderen Schutzmaßnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit ihrer Benützer in den inländischen Verkehr gebracht werden dürfen, sind mit den in diesen Rechtsvorschriften bestimmten Schutzvorrichtungen und Schutzmaßnahmen anderer Art zu verwenden.Paragraph 94, (1) Maschinen und Geräte, die auf Grund der geltenden Rechtsvorschriften auf dem Gebiete des Maschinenschutzes nur mit bestimmten Schutzvorrichtungen oder anderen Schutzmaßnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit ihrer Benützer in den inländischen Verkehr gebracht werden dürfen, sind mit den in diesen Rechtsvorschriften bestimmten Schutzvorrichtungen und Schutzmaßnahmen anderer Art zu verwenden.
(2)Absatz 2,In der Ausführungsgesetzgebung sind Ausnahmebestimmungen für Maschinen und Geräte festzulegen, die in einem Betrieb bereits vor dem Inkrafttreten von Rechtsvorschriften nach Abs. 1 verwendet wurden und diesen Vorschriften nicht entsprechen.In der Ausführungsgesetzgebung sind Ausnahmebestimmungen für Maschinen und Geräte festzulegen, die in einem Betrieb bereits vor dem Inkrafttreten von Rechtsvorschriften nach Absatz eins, verwendet wurden und diesen Vorschriften nicht entsprechen.
(BGBl. Nr. 449/1980, Art. I Z 8) Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1980,, Artikel römisch eins, Ziffer 8,)
Dokumentnummer
NOR12100606
Alte Dokumentnummer
N6198410831Y