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Art. 1 § 97 LAG

4 Rechtssätze zu LAG
Fassungen
19.07.1984 bis 23.07.1998 — BGBl. Nr. 287/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 9723.06.200431.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 64/2004 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019
Art. 1 § 9724.07.199822.06.2004 § → § BGBl. I Nr. 101/1998
Art. 1 § 9719.07.198423.07.1998 BGBl. Nr. 287/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 97

Inkrafttretensdatum

19.07.1984BGBl. Nr. 287/1984

Außerkrafttretensdatum

23.07.1998danach: BGBl. I Nr. 101/1998

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Mutterschutz

Paragraph 97, (1) Werdende Mütter dürfen in den letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung (Achtwochenfrist) nicht beschäftigt werden. Bundesgesetzblatt Nr. 457 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer eins,)

  1. Absatz 2,Werdende Mütter dürfen keinesfalls beschäftigt werden, wenn nach dem Zeugnis eines Amtsarztes Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre. Bundesgesetzblatt Nr. 457 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 2,)
  2. Absatz 3,Werdende Mütter haben, sobald ihnen ihre Schwangerschaft bekannt ist oder eine vorzeitige Beendigung der Schwangerschaft eingetreten ist, dem Dienstgeber hievon Mitteilung zu machen. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, innerhalb der vierten Woche vor dem Beginn der Achtwochenfrist (Absatz eins,) den Dienstgeber auf deren Beginn aufmerksam zu machen. Auf Verlangen des Dienstgebers haben sie über das Bestehen der Schwangerschaft und den Zeitpunkt ihrer voraussichtlichen Entbindung eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Bundesgesetzblatt Nr. 457 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 2 und 3)
  3. Absatz 4,Der Dienstgeber ist verpflichtet, unverzüglich nach Erlangung der Kenntnis von der Schwangerschaft einer Dienstnehmerin oder, wenn er eine ärztliche Bescheinigung darüber verlangt hat, unverzüglich nach Vorlage dieser Bescheinigung hievon der zuständigen Land- und Forstwirtschaftsinspektion Mitteilung zu machen. Hiebei sind Name, Alter und Tätigkeit der werdenden Mutter bekanntzugeben. Bundesgesetzblatt Nr. 457 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 4,)

Bundesgesetzblatt Nr. 279 aus 1957,, Artikel römisch eins,)

Schlagworte

Landwirtschaftsinspektion

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR12100609

Alte Dokumentnummer

N6198410834Y