Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landarbeitsgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 287/1984Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 103Artikel eins, Paragraph 103
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
§ 103. Dienstnehmerinnen können während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit nur aus den im § 34 ausdrücklich angeführten Gründen entlassen werden. Paragraph 103, Dienstnehmerinnen können während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit nur aus den im Paragraph 34, ausdrücklich angeführten Gründen entlassen werden.
(BGBl. Nr. 279/1957, Art. I) Bundesgesetzblatt Nr. 279 aus 1957,, Artikel römisch eins,)
Dokumentnummer
NOR12100615
Alte Dokumentnummer
N6198410840Y