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Art. 1 § 104 LAG

4 Rechtssätze zu LAG
Fassungen
19.07.1984 bis 29.07.1993 — BGBl. Nr. 287/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 10416.01.201931.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 16/2019 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019
Art. 1 § 10424.07.199815.01.2019 § → § BGBl. I Nr. 101/1998
Art. 1 § 10430.07.199323.07.1998 § → § BGBl. Nr. 500/1993
Art. 1 § 10419.07.198429.07.1993 BGBl. Nr. 287/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 104

Inkrafttretensdatum

19.07.1984BGBl. Nr. 287/1984

Außerkrafttretensdatum

29.07.1993danach: BGBl. Nr. 500/1993

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Paragraph 104, (1) Macht die Anwendung der Paragraphen 98, 99, Absatz 3 und 4 oder des Paragraph 100, Absatz eins, eine Änderung der Beschäftigung im Betrieb erforderlich, so hat die Dienstnehmerin Anspruch auf ein Entgelt, das dem Durchschnittsverdienst gleichkommt, den sie während der letzten 13 Wochen des Dienstverhältnisses vor dieser Änderung bezogen hat. Fallen in den Zeitraum von 13 Wochen Zeiten, während der die Dienstnehmerin infolge Erkrankung oder Kurzarbeit nicht das volle Entgelt bezogen hat, so ist auf diesen Umstand bei der Berechnung des Entgelts entsprechend Bedacht zu nehmen. Das gleiche gilt, wenn die Änderung der Beschäftigung der Dienstnehmerin eine Verkürzung der Arbeitszeit zur Folge hatte. Die näheren Vorschriften trifft die Ausführungsgesetzgebung. Bundesgesetzblatt Nr. 457 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 8,; Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1978,, Artikel römisch zwei, Ziffer 2,)

  1. Absatz 2,Dienstnehmerinnen, die gemäß Paragraph 97, Absatz 2, nicht beschäftigt werden dürfen, und Dienstnehmerinnen, für die auf Grund der Paragraphen 98, 99, Absatz 3 und 4 oder des Paragraph 100, Absatz eins, keine Beschäftigungsmöglichkeit im Betrieb besteht, haben Anspruch auf ein Entgelt, für dessen Berechnung Absatz eins, sinngemäß anzuwenden ist. Bundesgesetzblatt Nr. 457 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 9,; Bundesgesetzblatt Nr. 782 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 38,)
  2. Absatz 3,Der Anspruch nach Absatz eins und 2 besteht nicht für Zeiten, während deren Wochengeld oder Krankengeld nach dem ASVG bezogen werden kann; ein Anspruch auf einen Zuschuß des Dienstgebers zum Krankengeld wird hiedurch nicht berührt.
  3. Absatz 4,Die Dienstnehmerin behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 440, in den Kalenderjahren, in welche Zeiten des Bezuges von Wochengeld nach dem ASVG fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen.

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR12100616

Alte Dokumentnummer

N6198410841Y