Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landarbeitsgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 287/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 147Artikel eins, Paragraph 147
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 151, Absatz 63, Ziffer 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,
Text
Aufgaben der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung
§ 147.Paragraph 147,
(1)Absatz eins,Der Betriebs(Gruppen)versammlung obliegt:
Behandlung von Berichten des Betriebsrates und der Rechnungsprüfer;
Wahl des Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl;
Beschlußfassung über die Einhebung und die Höhe einer Betriebsratsumlage sowie über die Art und Weise der Auflösung des Betriebsratsfonds;
Beschlußfassung über die Enthebung des Betriebsrates;
Beschlußfassung über die Enthebung des Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl;
Wahl der Rechnungsprüfer;
Beschlußfassung über die Enthebung der Rechnungsprüfer;
Beschlußfassung über eine Fortsetzung der Funktion des Betriebsrates nach Wiederaufnahme des Betriebes.
(2)Absatz 2,Der Gruppenversammlung obliegt überdies die Enthebung eines Betriebsratsmitgliedes gemäß § 169 Abs. 1 Z 4 sowie die Beschlußfassung über die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates gemäß § 145 Abs. 5.Der Gruppenversammlung obliegt überdies die Enthebung eines Betriebsratsmitgliedes gemäß Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 4, sowie die Beschlußfassung über die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates gemäß Paragraph 145, Absatz 5,
(3)Absatz 3,Der Betriebshauptversammlung obliegt die Behandlung von Berichten des Betriebsausschusses.
(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44)Bundesgesetzblatt Nr. 782 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 44,)
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2019
Dokumentnummer
NOR12100660
Alte Dokumentnummer
N6198410885Y