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Art. 1 § 154 LAG

4 Rechtssätze zu LAG
Fassungen
19.07.1984 bis 12.07.1994 — BGBl. Nr. 287/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 15428.12.201131.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 133/2011 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019
Art. 1 § 15415.12.201027.12.2011 § → § BGBl. I Nr. 101/2010
Art. 1 § 15430.11.201014.12.2010 § → § BGBl. I Nr. 93/2010
Art. 1 § 15413.07.199429.11.2010 § → § BGBl. Nr. 514/1994
Art. 1 § 15419.07.198412.07.1994 BGBl. Nr. 287/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 154

Inkrafttretensdatum

19.07.1984BGBl. Nr. 287/1984

Außerkrafttretensdatum

12.07.1994danach: BGBl. Nr. 514/1994

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Stimmberechtigung und Beschlußfassung

Paragraph 154, (1) In der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung ist jeder betriebs(gruppen)zugehörige Dienstnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft stimmberechtigt, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, am Tag der Betriebsversammlung im Betrieb beschäftigt ist und nicht vom Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften ausgeschlossen ist.

  1. Absatz 2,Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Dienstnehmer erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Beschlüsse über die Enthebung des Betriebsrates (Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer 4,) oder eines Betriebsratsmitgliedes (Paragraph 147, Absatz 2,) bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse über die Bildung eines gemeinsamen Betriebsrates im Sinne des Paragraph 145, Absatz 5, bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der für die Wahl des jeweiligen Gruppenbetriebsrates aktiv Wahlberechtigten. Abstimmungen über die Bildung eines gemeinsamen Betriebsrates im Sinne des Paragraph 145, Absatz 5 und über Enthebungen haben geheim zu erfolgen.
  2. Absatz 3,Ist bei Beginn der Betriebsversammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Dienstnehmer anwesend, so ist eine halbe Stunde zuzuwarten; nach Ablauf dieser Zeit ist die Betriebsversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Dienstnehmer beschlußfähig. Diese Bestimmung gilt nicht in den Fällen der Paragraphen 145, Absatz 5 und 147 Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 und 8 und wenn die Betriebsversammlung gemäß Paragraph 150, Absatz 2, Ziffer 2, von einer freiwilligen Berufsvereinigung oder gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer einberufen wurde.

Bundesgesetzblatt Nr. 782 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 44,)

Schlagworte

Gruppenversammlung, Betriebshauptversammlung

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR12100666

Alte Dokumentnummer

N6198410891Y