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Art. 1 § 167b LAG

4 Rechtssätze zu LAG
Fassungen
05.12.1987 bis 12.07.1994 — BGBl. Nr. 577/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 167b13.07.199431.12.2019 § → § BGBl. Nr. 514/1994 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019
Art. 1 § 167b05.12.198712.07.1994 BGBl. Nr. 577/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 167 b

Inkrafttretensdatum

05.12.1987BGBl. Nr. 577/1987

Außerkrafttretensdatum

12.07.1994danach: BGBl. Nr. 514/1994

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches

Paragraph 167 b, Wird ein Betriebsteil eines Unternehmens rechtlich verselbständigt, so bleibt der Betriebsrat für diesen verselbständigten Teil bis zur Neuwahl eines Betriebsrates in diesem Teil, längstens aber bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Verselbständigung zur Vertretung der Interessen der Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes zuständig, sofern die Zuständigkeit nicht ohnehin wegen des Weiterbestehens einer organisatorischen Einheit (Paragraph 139,) im bisherigen Umfang fortdauert. Die vorübergehende Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches gilt nicht,

  1. Ziffer eins
    wenn in diesem Betriebsteil ein Betriebsrat nicht zu errichten ist oder
  2. Ziffer 2
    wenn der rechtlich verselbständigte Betriebsteil aus dem wirtschaftlichen Entscheidungsbereich des Unternehmens ausscheidet.

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR12100681

Alte Dokumentnummer

N6198410906Y