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Art. 1 § 173 LAG

4 Rechtssätze zu LAG
Fassungen
05.12.1987 bis 14.12.2010 — BGBl. Nr. 577/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 17315.12.201031.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 101/2010 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019
Art. 1 § 17305.12.198714.12.2010 BGBl. Nr. 577/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 173

Inkrafttretensdatum

05.12.1987BGBl. Nr. 577/1987

Außerkrafttretensdatum

14.12.2010danach: BGBl. I Nr. 101/2010

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Beschlußfassung

Paragraph 173,

  1. Absatz eins,Der Betriebsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
  2. Absatz 2,Die Beschlüsse werden, soweit in diesem Bundesgesetz oder in der Geschäftsordnung (Paragraph 175,) keine strengeren Erfordernisse festgesetzt sind, mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat. Beschlüsse über die Zustimmung des Betriebsrates zur Kündigung oder Entlassung eines Dienstnehmers bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Besteht ein Betriebsrat nur aus zwei Mitgliedern, kommt ein Beschluß nur bei Übereinstimmung beider Mitglieder zustande.
  3. Absatz 3,Der Beschluß über den Rücktritt des Betriebsrates bedarf der Mehrheit der Stimmen aller Betriebsratsmitglieder.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2010

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR12100687

Alte Dokumentnummer

N6198410912Y