Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landarbeitsgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 287/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 577/1987Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 173Artikel eins, Paragraph 173
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Beschlußfassung
§ 173.Paragraph 173,
(1)Absatz eins,Der Betriebsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(2)Absatz 2,Die Beschlüsse werden, soweit in diesem Bundesgesetz oder in der Geschäftsordnung (§ 175) keine strengeren Erfordernisse festgesetzt sind, mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat. Beschlüsse über die Zustimmung des Betriebsrates zur Kündigung oder Entlassung eines Dienstnehmers bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Besteht ein Betriebsrat nur aus zwei Mitgliedern, kommt ein Beschluß nur bei Übereinstimmung beider Mitglieder zustande.Die Beschlüsse werden, soweit in diesem Bundesgesetz oder in der Geschäftsordnung (Paragraph 175,) keine strengeren Erfordernisse festgesetzt sind, mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat. Beschlüsse über die Zustimmung des Betriebsrates zur Kündigung oder Entlassung eines Dienstnehmers bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Besteht ein Betriebsrat nur aus zwei Mitgliedern, kommt ein Beschluß nur bei Übereinstimmung beider Mitglieder zustande.
(3)Absatz 3,Der Beschluß über den Rücktritt des Betriebsrates bedarf der Mehrheit der Stimmen aller Betriebsratsmitglieder.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2010
Dokumentnummer
NOR12100687
Alte Dokumentnummer
N6198410912Y