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Art. 1 § 214 LAG

4 Rechtssätze zu LAG
Fassungen
05.12.1987 bis 12.07.1994 — BGBl. Nr. 577/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 21415.12.201031.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 101/2010 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019
Art. 1 § 21413.07.199414.12.2010 § → § BGBl. Nr. 514/1994
Art. 1 § 21405.12.198712.07.1994 BGBl. Nr. 577/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 214

Inkrafttretensdatum

05.12.1987BGBl. Nr. 577/1987

Außerkrafttretensdatum

12.07.1994danach: BGBl. Nr. 514/1994

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Mitwirkung bei Betriebsänderungen

Paragraph 214, (1) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, den Betriebsrat von geplanten Betriebsänderungen ehestmöglich, jedenfalls aber so rechtzeitig vor der Betriebsänderung in Kenntnis zu setzen, daß eine Beratung über deren Gestaltung noch durchgeführt werden kann. Als Betriebsänderungen gelten insbesondere

  1. Ziffer eins
    die Einschränkung oder Stillegung des ganzen Betriebes oder von Betriebsteilen;
  2. Ziffer 2
    die Verlegung des ganzen Betriebes oder von Betriebsteilen;
  3. Ziffer 3
    der Zusammenschluß mit anderen Betrieben;
  4. Ziffer 4
    Änderungen des Betriebszwecks, der Betriebsanlagen, der Arbeits- und Betriebsorganisation sowie der Filialorganisation;
  5. Ziffer 5
    die Einführung neuer Arbeitsmethoden;
  6. Ziffer 6
    die Einführung von Rationalisierungs- und Automatisierungsmaßnahmen von erheblicher Bedeutung;
  7. Ziffer 7
    Änderungen der Rechtsform oder der Eigentumsverhältnisse an dem Betrieb.
  1. Absatz 2,Der Betriebsrat kann Vorschläge zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung von für die Dienstnehmer nachteiligen Folgen von Maßnahmen gemäß Absatz eins, erstatten; hiebei hat der Betriebsrat auch auf die wirtschaftlichen Notwendigkeiten des Betriebes Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 3,Bringt eine Betriebsänderung im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins bis 6 wesentliche Nachteile für alle oder erhebliche Teile der Dienstnehmerschaft mit sich, so können in Betrieben, in denen dauernd mindestens 20 Dienstnehmer beschäftigt sind, Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung dieser Folgen durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. Kommt zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat über den Abschluß, die Abänderung oder Aufhebung einer solchen Betriebsvereinbarung eine Einigung nicht zustande, so entscheidet - insoweit eine Regelung durch Kollektivvertrag oder Satzung nicht vorliegt - auf Antrag eines der Streitteile die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle.

Schlagworte

Arbeitsorganisation, Rationalisierungsmaßnahme

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR12100731

Alte Dokumentnummer

N6198410956Y