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Art. 1 § 221 LAG

4 Rechtssätze zu LAG
Fassungen
05.12.1987 bis 12.07.1994 — BGBl. Nr. 577/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 22130.03.201731.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 35/2017 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019
Art. 1 § 22113.07.199429.03.2017 § → § BGBl. Nr. 514/1994
Art. 1 § 22105.12.198712.07.1994 BGBl. Nr. 577/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 221

Inkrafttretensdatum

05.12.1987BGBl. Nr. 577/1987

Außerkrafttretensdatum

12.07.1994danach: BGBl. Nr. 514/1994

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Bildungsfreistellung

Paragraph 221, (1) Jedes Mitglied des Betriebsrates hat Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß von drei Wochen innerhalb einer Funktionsperiode unter Fortzahlung des Entgelts; in Betrieben, in denen dauernd weniger als 20 Dienstnehmer beschäftigt sind, hat jedes Mitglied des Betriebsrates Anspruch auf eine solche Freistellung gegen Entfall des Entgelts.

  1. Absatz 2,Die Dauer der Freistellung kann in Ausnahmefällen bei Vorliegen eines Interesses an einer besonderen Ausbildung bis zu fünf Wochen ausgedehnt werden.
  2. Absatz 3,Die Schulungs- und Bildungsveranstaltungen müssen von kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Dienstnehmer oder der Dienstgeber veranstaltet sein oder von diesen übereinstimmend als geeignet anerkannt werden und vornehmlich die Vermittlung von Kenntnissen zum Gegenstand haben, die der Ausübung der Funktion als Mitglied des Betriebsrates dienen.
  3. Absatz 4,Der Betriebsrat hat den Betriebsinhaber mindestens vier Wochen vor Beginn des Zeitraumes, für den die Freistellung beabsichtigt ist, in Kenntnis zu setzen. Der Zeitpunkt der Freistellung ist im Einvernehmen zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat festzusetzen, wobei die Erfordernisse des Betriebes einerseits und die Interessen des Betriebsrates und des Betriebsratsmitgliedes andererseits zu berücksichtigen sind. Im Streitfall entscheidet die Einigungskommission.
  4. Absatz 5,Betriebsratsmitglieder, die in der laufenden Funktionsperiode bereits nach Paragraph 222, freigestellt worden sind, haben während dieser Funktionsperiode keinen Anspruch auf Freistellung gemäß den Absatz eins und 2,
  5. Absatz 6,Rückt ein Ersatzmitglied des Betriebsrates in das Mandat eines Mitgliedes des Betriebsrates dauernd nach, so hat es nur insoweit einen Anspruch gemäß den Absatz eins und 2, als das ausgeschiedene Mitglied noch keine Bildungsfreistellung in Anspruch genommen hat.

Schlagworte

Schulungsveranstaltung

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR12100738

Alte Dokumentnummer

N6198410963Y