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Art. 1 § 232 LAG

4 Rechtssätze zu LAG
Fassungen
19.07.1984 bis 07.07.2000 — BGBl. Nr. 287/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 23208.07.200031.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 400/2000 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019
Art. 1 § 23219.07.198407.07.2000 BGBl. Nr. 287/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 232

Inkrafttretensdatum

19.07.1984BGBl. Nr. 287/1984

Außerkrafttretensdatum

07.07.2000danach: BGBl. I Nr. 400/2000

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Paragraph 232, (1) Die Landeshauptleute haben auf Grund von Vorschlägen eine Liste der Beisitzer aus dem Kreise der Dienstgeber und eine Liste der Beisitzer aus dem Kreise der Dienstnehmer zu erstellen. Bei Erstattung der Vorschläge und Erstellung der Listen ist auf die fachliche Qualifikation der Beisitzer und auf regionale Gesichtspunkte entsprechend Bedacht zu nehmen.

  1. Absatz 2,Die Vorschläge für die Liste der Beisitzer aus dem Kreise der Dienstgeber und Dienstnehmer sind von den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen zu erstatten.
  2. Absatz 3,Ausfertigungen der Beisitzerlisten sind der Obereinigungskommission, den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen sowie binnen zwei Wochen ab Stellung eines Antrages auf Entscheidung der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle den Streitteilen zu übermitteln; dies gilt sinngemäß auch für Änderungen derselben.
  3. Absatz 4,Die in Absatz eins, genannten Listen können bei den Obereinigungskommissionen während der Amtsstunden von jedermann eingesehen werden.

Bundesgesetzblatt Nr. 782 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 44,)

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR12100749

Alte Dokumentnummer

N6198410974Y