Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landarbeitsgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 287/1984Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
ARTIKEL IIIARTIKEL römisch drei
(Unmittelbar anwendbares Bundesrecht)
Ersatz der Kosten von bestimmten ärztlichen Untersuchungen
(1)Absatz eins,Der zuständige Träger der Unfallversicherung hat den Dienstgebern die Kosten der ärztlichen Untersuchungen, die gemäß § 83 Abs. 2 zweiter Satz vorgenommen werden, zu ersetzen, wobei der Kostenersatz höchstens nach den bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter jeweils geltenden Honorarsätzen geleistet wird.Der zuständige Träger der Unfallversicherung hat den Dienstgebern die Kosten der ärztlichen Untersuchungen, die gemäß Paragraph 83, Absatz 2, zweiter Satz vorgenommen werden, zu ersetzen, wobei der Kostenersatz höchstens nach den bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter jeweils geltenden Honorarsätzen geleistet wird.
(2)Absatz 2,Der zuständige Träger der Unfallversicherung kann mit den für die Durchführung dieser Untersuchungen in Betracht kommenden Ärzten oder Einrichtungen die direkte Verrechnung der Kosten von ärztlichen Untersuchungen gemäß § 83 Abs. 2 zweiter Satz vereinbaren.Der zuständige Träger der Unfallversicherung kann mit den für die Durchführung dieser Untersuchungen in Betracht kommenden Ärzten oder Einrichtungen die direkte Verrechnung der Kosten von ärztlichen Untersuchungen gemäß Paragraph 83, Absatz 2, zweiter Satz vereinbaren.
(BGBl. Nr. 449/1980, Art. I Z 12) Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1980,, Artikel römisch eins, Ziffer 12,)
Dokumentnummer
NOR12100757
Alte Dokumentnummer
N6198410982Y