Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 302/1984Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Text
Austritt
§ 17. (1) Der Landeslehrer kann schriftlich seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.Paragraph 17, (1) Der Landeslehrer kann schriftlich seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.
(2)Absatz 2,Die Austrittserklärung wird mit Ablauf des Monates wirksam, den der Landeslehrer bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monates, in dem sie abgegeben wurde. Hat der Landeslehrer keinen oder einen früheren Zeitpunkt der Wirksamkeit bestimmt, so wird die Austrittserklärung ebenfalls mit Ablauf des Monates wirksam, in dem sie abgegeben wurde.
Dokumentnummer
NOR12100781
Alte Dokumentnummer
N6198411391T