Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 302/1984Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Text
Verwendung an nicht öffentlichen Schulen
§ 23. Für die Anwendung der §§ 19 bis 22 kommen als Dienststelle auch nicht öffentliche Schulen in Betracht, sofern der Landeslehrer der Verwendung an der nicht öffentlichen Schule zustimmt. Paragraph 23, Für die Anwendung der Paragraphen 19 bis 22 kommen als Dienststelle auch nicht öffentliche Schulen in Betracht, sofern der Landeslehrer der Verwendung an der nicht öffentlichen Schule zustimmt.
Schlagworte
Privatschule, Arbeitsplatz, Dienstzuweisung, Tätigkeit, Zuweisung,
Dienstzuteilung, Diensttausch
Dokumentnummer
NOR12100787
Alte Dokumentnummer
N6198411397T