Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 302/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42Paragraph 42
Text
Pflichten des Landeslehrers des Ruhestandes
§ 42. (1) Die in den §§ 33 und 37 Abs. 2 genannten Pflichten obliegen auch dem Landeslehrer des Ruhestandes.Paragraph 42, (1) Die in den Paragraphen 33 und 37 Absatz 2, genannten Pflichten obliegen auch dem Landeslehrer des Ruhestandes.
(2)Absatz 2,Hat der Landeslehrer des Ruhestandes sein 60. Lebensjahr noch nicht vollendet, so obliegen ihm außerdem die im § 40 Abs. 3 und 5 genannten Pflichten. Ferner hat er sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, sofern dies zur Feststellung der Dienstfähigkeit im Hinblick auf § 14 Abs. 1 erforderlich ist.Hat der Landeslehrer des Ruhestandes sein 60. Lebensjahr noch nicht vollendet, so obliegen ihm außerdem die im Paragraph 40, Absatz 3 und 5 genannten Pflichten. Ferner hat er sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, sofern dies zur Feststellung der Dienstfähigkeit im Hinblick auf Paragraph 14, Absatz eins, erforderlich ist.
Schlagworte
Amtsverschwiegenheit, Dienstgeheimnis, Amtsgeheimnis, Meldepflicht,
Erwerbsmäßigkeit, Nebenbeschäftigung, Vorstand, Aufsichtsrat,
Verwaltungsrat, Wiederaufnahme in den Dienststand, Ende der
Dienstunfähigkeit
Dokumentnummer
NOR12100806
Alte Dokumentnummer
N6198411416T