Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 302/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44fParagraph 44 f
Text
§ 44f. Auf Landeslehrer, die eine im § 55 Abs. 4 oder 5 angeführte Leitungsfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, und auf Klassenlehrer sind die §§ 44a bis 44e nicht anzuwenden. Paragraph 44 f, Auf Landeslehrer, die eine im Paragraph 55, Absatz 4, oder 5 angeführte Leitungsfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, und auf Klassenlehrer sind die Paragraphen 44 a bis 44 e nicht anzuwenden.
Schlagworte
Leiter, Schulleiter, Schulaufsichtsdienst, Landesschulinspektor,
Bezirksschulinspektor, Berufsschulinspektor, Teilbeschäftigung,
Volksschullehrer, Sonderschullehrer, Schulinspektor
Dokumentnummer
NOR12100814
Alte Dokumentnummer
N6198411424T