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§ 45 LDG 1984

Fassungen
01.09.1984 bis 31.08.1991 — BGBl. Nr. 302/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 45 heute01.09.2003 § → § BGBl. I Nr. 71/2003
§ 4501.09.200131.08.2003 § → § BGBl. I Nr. 47/2001
§ 4501.09.199931.08.2001 § → § BGBl. I Nr. 97/1999
§ 4501.09.199831.08.1999 § → § BGBl. I Nr. 138/1997
§ 4501.09.199131.08.1998 § → § BGBl. Nr. 410/1991
§ 4501.09.198431.08.1991 BGBl. Nr. 302/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

01.09.1984BGBl. Nr. 302/1984

Außerkrafttretensdatum

31.08.1991danach: BGBl. Nr. 410/1991

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Anrechnung von Wegzeiten und von besonderen Nebenleistungen auf die

Lehrverpflichtung

Paragraph 45, (1) Hat ein Landeslehrer an mehreren Schulen (Exposituren) zu unterrichten (Paragraph 19, Absatz 3,), so wird ihm die nach den örtlichen Verhältnissen erforderliche Zeit (Geh-, Warte- und Fahrzeit) für die Zurücklegung des Hin-, Zwischen- und Rückweges zwischen seinem Wohnsitz und den einzelnen Schulen (Exposituren) soweit auf die Erfüllung der Lehrverpflichtung angerechnet, als sie die jeweils an einem Tage erforderliche Zeit (Geh-, Warte- und Fahrzeit) für die Zurücklegung des Hin- und Rückweges zwischen seinem Wohnsitz und dem Sitz der Stammschule um mehr als eine Stunde überschreitet. Die Vorschriften über Reisegebühren werden dadurch nicht berührt.

  1. Absatz 2,Die Leitung eines Schulschikurses, einer Schullandwoche oder einer berufspraktischen Woche ist dem Unterricht von einer Wochenstunde der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden für den Monat, in dem der Schikurs, die Schullandwoche oder die berufspraktische Woche endet, gleichzuhalten.

Anmerkung

Zu Abs. 1: Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955.

Schlagworte

Gehzeit, Wartezeit, Hinweg, Zwischenweg, Einrechnung

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR12100815

Alte Dokumentnummer

N6198411425T