Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 302/1984Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 53Paragraph 53
Text
Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer für einzelne Gegenstände
§ 53. (1) Die Lehrverpflichtung der Religionslehrer an Volks-, Haupt- und Sonderschulen, an Polytechnischen Lehrgängen sowie an Berufsschulen beträgt 22 Wochenstunden.Paragraph 53, (1) Die Lehrverpflichtung der Religionslehrer an Volks-, Haupt- und Sonderschulen, an Polytechnischen Lehrgängen sowie an Berufsschulen beträgt 22 Wochenstunden.
(2)Absatz 2,Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer für sonstige einzelne Gegenstände an den im Abs. 1 genannten Schulen richtet sich nach den für die betreffende Schulart in den §§ 48 bis 52 festgesetzten Bestimmungen. Sofern eine solche Lehrverpflichtung mehr als 23 Wochenstunden beträgt, gilt ein Lehrer für einzelne Gegenstände jedoch als vollbeschäftigt, wenn er - unter Einrechnung einer allfälligen Geh-, Warte- oder Fahrzeit gemäß § 45 Abs. 1 - mit mindestens 23 Wochenstunden in Verwendung steht.Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer für sonstige einzelne Gegenstände an den im Absatz eins, genannten Schulen richtet sich nach den für die betreffende Schulart in den Paragraphen 48 bis 52 festgesetzten Bestimmungen. Sofern eine solche Lehrverpflichtung mehr als 23 Wochenstunden beträgt, gilt ein Lehrer für einzelne Gegenstände jedoch als vollbeschäftigt, wenn er - unter Einrechnung einer allfälligen Geh-, Warte- oder Fahrzeit gemäß Paragraph 45, Absatz eins, - mit mindestens 23 Wochenstunden in Verwendung steht.
(3)Absatz 3,Die Teilnahme von Besuchsschullehrern an Lehrbesprechungen ist dem Besuchsschulunterricht gleichzuhalten.
Schlagworte
Volksschule, Hauptschule, Gehzeit, Wartezeit, Einrechnung in die
Lehrverpflichtung, Lehrerausbildung, Anrechnung von Wegzeiten
Dokumentnummer
NOR12100823
Alte Dokumentnummer
N6198411433T