Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 302/1984Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 59Paragraph 59
Text
Pflegeurlaub
§ 59. (1) Der Landeslehrer, der wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist, hat, unbeschadet des § 57, Anspruch auf Pflegeurlaub. Dieser Pflegeurlaub darf im Schuljahr sechs, im Falle der Fünftagewoche fünf Schultage nicht übersteigen.Paragraph 59, (1) Der Landeslehrer, der wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist, hat, unbeschadet des Paragraph 57,, Anspruch auf Pflegeurlaub. Dieser Pflegeurlaub darf im Schuljahr sechs, im Falle der Fünftagewoche fünf Schultage nicht übersteigen.
(2)Absatz 2,Als nahe Angehörige im Sinne des Abs. 1 sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Landeslehrer in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Landeslehrer in Lebensgemeinschaft lebt.Als nahe Angehörige im Sinne des Absatz eins, sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Landeslehrer in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Landeslehrer in Lebensgemeinschaft lebt.
Schlagworte
Lebensgefährte, Verwandtschaft, Schwägerschaft, Adoptivkind, Urlaub
Dokumentnummer
NOR12100829
Alte Dokumentnummer
N6198411439T