Rechtstracker.at

§ 86 LDG 1984

Fassungen
01.09.1984 bis 28.07.1989 — BGBl. Nr. 302/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 86 heute01.01.2025 § → § BGBl. I Nr. 143/2024
§ 8629.07.198931.12.2024 § → § BGBl. Nr. 372/1989
§ 8601.09.198428.07.1989 BGBl. Nr. 302/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 86

Inkrafttretensdatum

01.09.1984BGBl. Nr. 302/1984

Außerkrafttretensdatum

28.07.1989danach: BGBl. Nr. 372/1989

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Kosten

Paragraph 86, (1) Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen und Sachverständige sind von Amts wegen zu tragen, wenn

  1. Ziffer eins
    das Verfahren eingestellt,
  2. Ziffer 2
    der Landeslehrer freigesprochen oder
  3. Ziffer 3
    gegen den Landeslehrer eine Disziplinarverfügung erlassen wird.
  1. Absatz 2,Wird über den Landeslehrer von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde eine Disziplinarstrafe verhängt, so ist im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit er mit Rücksicht auf den von ihm verursachten Verfahrensaufwand, seine persönlichen Verhältnisse und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat; dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Landeslehrer zu tragen.
  2. Absatz 3,Hinsichtlich der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen und Dolmetscher ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 136, sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Ersatz der Verfahrenskosten

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR12100856

Alte Dokumentnummer

N6198411466T